1. Grundsatz
Rz. 1248
Grundsätzlich wirkt ein Vergleich (aber auch eine Vereinbarung zur Haftungsquote oder Regulierungsquote, z.B. wegen zweifelhafter Kausalität) nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien – und zwar ohne Drittaußenwirkung.
Rz. 1249
Der dem Verletzten (oder dessen Hinterbliebenen) wegen des Schadenfalles Leistungen erbringende Drittleistungsträger (insbesondere SVT) muss die Regulierungsquote selbstständig (besser oder schlechter) mit dem Ersatzpflichtigen vereinbaren und ist an die Feststellungen und Vereinbarungen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten (Direktgeschädigten) oder einem anderen – parallel zuständigen – Drittleistungsträger (wichtig: außerhalb einer Rechtsnachfolge) ebenso wenig gebunden wie der Ersatzleistungsverpflichtete; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen des unmittelbar Verletzten nicht auf den Drittleistungsanspruch. Dies gilt auch für § 119 SGB X. Allerdings geht von der Direktregulierung eine Indizwirkung aus, die nicht ohne weiteres ignoriert werden kann.
Rz. 1250
Rechtsvorgänger (zu denen auch der Verletzte selbst zählen kann) des Fordernden (zumeist Drittleistungsträger, im Einzelfall auch der Direktgeschädigte) können auf
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die Haftung (z.B. durch Haftungsvereinbarung, Quotenvereinbarung) oder |
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den Bestand der Forderung |
durch
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Verzicht (z.B. Abfindung) |
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Teilabreden (z.B. zur Höhe des Erwerbsschadens oder zur Kausalität) oder |
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dilatorisches Verhalten oder Unterlassen (Verjährung) |
ganz oder teilweise einwirken.
2. Ausnahmen
a) Sozialhilfeträger
Rz. 1251
Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis (als Ausfluss von § 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) wirken kann.
Rz. 1252
Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen "für den Sozialhilfeträger" geltend zu machen (und in Prozessstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen zu dürfen), um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden; denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann. Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers soll der Weg der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermächtigung müssten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Schadensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann später durch den Regress des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen würden.