Rz. 1256

Ansprüche, die wie vermehrte Bedürfnisse an den lebenden Verletzten anknüpfen, finden schadenersatzrechtlich ihren zeitlichen Abschluss mit seinem Tod. Stirbt ein Verletzter, endet der Ersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem Tod des Bedürftigen. Mit dem Todeseintritt stehen nur noch die Ansprüche nach §§ 844, 845 BGB zur Verfügung.[1289] Zum mittelbaren Schaden Rdn 47 ff.

 

Rz. 1257

Es besteht keine Verpflichtung zum Austausch eines behinderungsgerechten Fahrzeuges gegen ein anderes[1290] oder auf Wohnungsrückbau. Wurden, weil mit dem Tod nicht gerechnet wurde, zuvor Kosten aufgewandt (z.B. angefangene Umbaumaßnahmen oder spezielle Fahrzeugbestellung, Reiseplanung, Beschaffung von künftigen Pflegematerialien), die wegen des eingetretenen Todes nicht mehr benötigt werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen. Der Wertverlust der Erbmasse ist nicht erstattungsfähiger mittelbarer Schaden der Erben.[1291] Erben erhalten keinen Schadenersatz, soweit sie aus Verträgen verpflichtet sind, die der verstorbene Erblasser zuvor noch abgeschlossen hatte oder die Nachlassregelung Kosten (z.B. Erbschein) verursacht.[1292]

 

Rz. 1258

Verstirbt der Geschädigte, können seine Erben zwar über im Eigentum des Erblassers befindliche Hilfsmittel (z.B. Elektrorollstuhl, Spezialbett) frei verfügen, ohne etwaige Erlöse an den Ersatzpflichtigen auskehren zu müssen. Ob teure, vom Ersatzpflichtigen bezahlte, Hilfsmittel allerdings in das Eigentum des Verletzten übergegangen sind, hängt von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Allein aus dem Umstand, dass das Hilfsmittel dem Bedürftigen vom Ersatzpflichtigen zur Verfügung gestellt ist, folgt nicht jedenfalls ohne weiteres, dass es ihm auch übereignet wurde. Die Einräumung von Nutzungsrechten bedeutet nicht zwingend zugleich auch eine Eigentumsübertragung; das geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip bestimmt, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft voneinander getrennte rechtliche Vorgänge sind.

[1289] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 843 BGB Rn 46 ff.
[1291] BGH v. 22.11.1983 – VI ZR 22/82 – NJW 1984, 979 = VersR 1984, 353; BGH v. 20.2.1962 – VI ZR 65/61 – BB 1962, 390 = MDR 1962, 392 = NJW 1962, 911 = VersR 1962, 337; OLG Hamm v. 29.10.2002 – 9 U 64/02 – BeckRS 2010, 9449 = zfs 2003, 593 (Anm. Diehl) (BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschl. v. 30.9.2003 – VI ZR 27/03).
[1292] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn 47.

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