Rz. 755
Hinweis
Zu Einzelheiten auch § 3 Rdn 260 ff.
(1) Gerichtlicher Vergleichsvorschlag
Rz. 756
Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.]). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Berichterstatters reicht aus.
Rz. 757
Ein ohne zusätzliche betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksamer Prozessvergleich verlangt einen schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag.
Rz. 758
Das Vergleichsprotokoll sollte stets mit der klarstellenden Formulierung "auf Vorschlag des Gerichtes schlossen die Parteien folgenden Vergleich: …." eingeleitet sein. Hierauf ist schon wegen des Wirksamkeitserfordernisses zu achten.
Rz. 759
Manche Gerichte titeln "auf (dringliches) Anraten des Gerichtes (Senates) schlossen die Parteien folgenden Vergleich". Auch wenn dies einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag i.S.v. § 1854 Nr. 6 BGB (§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.) entspricht, sollte – nicht zuletzt, um formalen späteren Einwänden zu begegnen – der Gesetzessprache ("… der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht") gefolgt werden.
Rz. 760
Ein ohne richterliche Einflussnahme zustande gekommener Vergleich bleibt auch dann genehmigungspflichtig, wenn er vor Gericht protokolliert wird.
(2) § 278 Abs. 6 ZPO
Rz. 761
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 262 ff.
Rz. 762
§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(6) |
1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend. |
Rz. 763
Zum 1.9.2004 sind Vorschriften des gerichtlichen Vergleiches zur Verfahrensbeschleunigung geändert worden: Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann "ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass"
▪ |
die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Alt. 1) oder |
▪ |
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (Alt. 2)“. |
und
▪ |
das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt. |
Rz. 764
In Fällen, in denen grundsätzlich das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten wäre, entfällt das Genehmigungserfordernis aber nur, wenn auf richterlichen Vorschlag hin ein Vergleich geschlossen wird. Wichtig ist daher, dass im Vergleichsprotokoll ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde. Problematisch ist in diesen Fällen das in § 278 Abs. 6 Alt. 1 ZPO genannte Verfahren, da der Vorschlag des Gerichtes bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich fehlt, mit der Folge, dass mangels Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes der Vergleich nicht wirksam ist.