Rz. 617
Hinweis
Siehe ergänzend Rdn 806.
Rz. 618
Versicherungszahlungen an Vormund und Personen ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung erfolgen häufig nicht mit befreiender Wirkung, wenn der Betrag nicht in das Mündelvermögen gelangt und der Versicherer weiß, dass ein Vormund die Zahlung fordert.[511]
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