Rz. 617

 

Hinweis

Siehe ergänzend Rdn 806.

 

Rz. 618

Versicherungszahlungen an Vormund und Personen ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung erfolgen häufig nicht mit befreiender Wirkung, wenn der Betrag nicht in das Mündelvermögen gelangt und der Versicherer weiß, dass ein Vormund die Zahlung fordert.[511]

[511] OLG Karlsruhe (Sen. Freiburg) v. 3.9.1998 – 9 U 177/97 – NVersZ 1999, 67 = VersR 1999, 1529 (Zahlung eines Lebensversicherers).

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