Rz. 1259
Rz. 1260
Sind Drittleistungsträger (vor allem SVT) anlässlich eines Schadenfalles eintrittspflichtig, kann die Regulierung mit dem Direktgeschädigten regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die Leistungen der Dritten feststehen oder jedenfalls ausreichend überschaubar sind. Bei einem Abfindungsvergleich auch für die Zukunft müssen diese Drittleistungen teilweise im Wege der Schätzung Berücksichtigung finden.
Rz. 1261
Der Geschädigte kann zwar auf seine Ansprüche gegenüber dem SVT verzichten (§ 46 SGB I). Der Verzicht ist allerdings für die Zukunft widerruflich (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Rz. 1262
Der Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen gegenüber einem SVT kann abgetreten werden, allerdings nur mit Genehmigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen oder auf Erstattung von Aufwendungen können – unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes – solche Ansprüche auf Geldleistungen abgetreten und verpfändet werden (§ 53 Abs. 2 SGB I), die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung erbracht wurden. Soweit ein Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen gegenüber einem SVT abgetreten werden kann, bedarf die Abtretung dann aber der Genehmigung des zuständigen SVT (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I).
Rz. 1263
Sind mehrere Drittleistungsträger eintrittspflichtig und schließt der Ersatzpflichtige mit einem dieser Drittleistenden einen Abfindungsvergleich über den ihm im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander zustehenden Anteil, hat der darin liegende Erlassvertrag auch Wirkung gegenüber den weiteren Gesamtgläubigern. Der konkurrierende weitere Gesamtgläubiger kann dann nur noch dasjenige verlangen, was ihm im Innenverhältnis zum anderen (bereits abgefundenen) Drittleistungsträger noch zusteht.
Rz. 1264
Der nach § 12 StVG geschuldete Haftungshöchstbetrag kann durch Abschluss eines Abfindungsvergleiches auch über eine geringere Summe mit Erlass der Restschuld (z.B. durch Kapitalisierung) erbracht werden (§ 1 Rdn 93).
1. Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt
Rz. 1265
Erwirbt der Zessionar die Forderung im Unfallzeitpunkt (z.B. § 116 SGB X, § 87a BBG), erfasst der Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Ersatzverpflichteten diese Drittansprüche nicht.
Rz. 1266
Zur Systemänderung Rdn 1405 ff.
a) Allgemeines
Rz. 1267
Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderungsübergang nicht kannte. Die Bösgläubigkeit des Ersatzverpflichteten (§ 407 BGB) hat der Drittleistungsträger (z.B. SVT) zu beweisen.
Rz. 1268
Die Anforderungen an die Kenntnis vom Gläubigerwechsel sind in der Praxis allerdings gering. Für den Verlust des guten Glaubens genügt schon die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt (z.B. Wissen, dass Verletzter Arbeitnehmer o.ä. war) bzw. das Wissen um tatsächliche Umstände, von denen allgemein bekannt ist, dass sie eine Sozialversicherungspflicht begründen.
Rz. 1269
In der Praxis ist eine gutgläubige Falschleistung eher die Ausnahme (z.B. bei Unkenntnis freiwilliger Versicherung). Inwieweit mit der Unterbringung in einer beschützenden Werkstatt (und der daran anknüpfenden Sozialversicherungspflicht und daraus resultierenden Leistungsansprüchen) zu rechnen ist, ist im Einzelfall abzuwägen; gleiches gilt für Rentenversicherungszeiten aus späteren Geburten (Kindererziehungszeiten).
Rz. 1270
Auch wenn das Schutzbedürfnis von Sozialträgern bei der Durchführung von Regressen hoch bewertet wird, führt dieses mangels abweichender gesetzlicher Regelungen nicht zu einer herausgehobenen Bessers...