Rz. 1322
Bei einem Wechsel des zuständigen SVT übernimmt der nachfolgende SVT den Regressanspruch in dem Zustand, in dem er sich beim Wechsel der Zuständigkeit befand.[1355] Einreden und Einwendungen, Vergleiche und Anerkenntnisse können der Forderung des Rechtsnachfolgers daher entgegengehalten werden.[1356]
Rz. 1323
Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[1357] Der Rechtsnachfolger muss einen zwischen dem vormals regulierenden SVT und dem Haftpflichtversicherer hinsichtlich der übergangenen Ansprüche abgeschlossenen Abfindungsvergleich gegen sich gelten lassen.[1358] Der Regressanspruch ist mit Wirkung auch gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt.
Rz. 1324
Schließt ein gesetzlicher Krankenversicherer mit dem Ersatzpflichtigen hinsichtlich der Heilbehandlungskosten einen Abfindungsvergleich und scheidet hernach der Geschädigte aus dem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis aus[1359] (z.B. Erwerb einer Beamtenstellung, Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenzen und Wechsel zum privaten Krankenversicherer, Sozialhilfe),
Rz. 1325
so kann
▪ | der Verletzte selbst[1360] (wenn beispielsweise der private Krankenversicherer die Vorerkrankungen ausschließt), |
▪ | ferner der vom Verletzten selbst dann seine Rechte unmittelbar ableitende private Krankenversicherer, |
▪ | aber auch ein später etwaig zuständiger SHT, |
Rz. 1326
nicht aber
▪ | der Dienstherr (als Beihilfeträger), der seinerseits unmittelbarer Rechtsnachfolger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird,[1361] |
Rz. 1327
Regress wegen der nunmehr weiter anfallenden Heilbehandlungs- und Pflegekosten nehmen, soweit die schadenkausalen Heilbehandlungs- und Pflegekosten vom Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V, SGB XI) ansonsten erfasst worden wären.
Rz. 1328
Gesetzliche Krankenkasse und Rentenversicherungsträger teilen sich eine Zuständigkeit bei Kinderrehabilitation.[1362] Krankenkasse und Rentenversicherer sind dabei Gesamtgläubiger (§ 117 SGB X), sodass eine vorherige Abfindung der Krankenkasse dann auch den Regress des RVT insoweit ausschließt.[1363]
Rz. 1329
Ein zwischen Schadenersatzpflichtigem und SVT geschlossener Abfindungsvergleich kann auch Bindungswirkung gegenüber einem SHT entfalten.[1364] Dies gilt umso mehr als durch § 264 SGB V eine Leistungsidentität gewährleistet ist.
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