Rz. 1199
Hinweis
Siehe ergänzend Rdn 1378 ff.
1. Kanalisierung
Rz. 1200
Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche kann grundsätzlich auch durch einen Rentenvergleich kanalisiert werden.
Rz. 1201
Wird die Abgeltung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche durch Anbindung an anderweitige Richtmaßstäbe vereinbart, ist bei der Vereinbarung das Währungsrecht zu beachten (siehe Rdn 1217 ff.).
2. Gerichtlicher Rentenvergleich
Rz. 1202
Hinweis
Siehe ergänzend § 3 Rdn 243 ff.
Rz. 1203
Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbstständiger tätig geworden wäre.
Rz. 1204
Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO (§ 323 Abs. 4 ZPO a.F.) mit der Abänderungsklage angepasst werden, wobei auch eine Abänderung für die Vergangenheit möglich ist (zur Anpassung siehe Rdn 1376 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswiderrufes. Trotz Vergleiches mit dem regulierenden Haftpflichtversicherer soll eine Abänderungsklage gegen den versicherten Schädiger möglich sein, da einem Prozessvergleich die in § 124 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) zuerkannte Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung nicht zukomme.
Rz. 1205
Soweit z.B. Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist dies in die Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, einzubeziehen (siehe § 1 Rdn 360 ff., Rdn 473 ff.).
3. Anpassung der Rente
Rz. 1206
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 148 f.
a) Außergerichtliches Verfahren
Rz. 1207
Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Rz. 1208
Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille allerdings noch nicht zu entnehmen.
b) Voraussehbare Änderungen
Rz. 1209
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 184 ff., § 3 Rdn 126 ff.
Rz. 1210
Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtliche Regulierung.
Rz. 1211
Später notwendige Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (siehe auch §§ 323, 323a ZPO).
c) Laufzeit
Rz. 1212
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 129 ff.
Rz. 1213
Für eine Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzusetzen.
Rz. 1214
Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer voraussichtlich seine Erwerbstätigkeit beendet hätte; auf diesen Zeitpunkt muss die Pflicht zur Rentenzahlung im Urteilstenor begrenzt werden.
Rz. 1215
Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters, Beantragung einer Rente wegen Alters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage erheben.
Rz. 1216
Haben die Parteien keine Laufzeit festgelegt, kann die...