Rz. 993
Hinweis
Siehe Rdn 1166 ff.
Rz. 994
Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[856]
Rz. 995
Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) wird dem Direktgeschädigten i.d.R. neben dem vereinbarten Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich fixiert ist[857] (siehe auch Rdn 794 f., 1218).
Rz. 996
Anderes gilt u.a. bei Abwicklung von Auslandsschäden oder Anspruchstellern, denen nicht ohne weiteres auch außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges Anwaltskosten zu ersetzen wären (z.B. Arbeitgeber, Sozialversicherung).[858]
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