Rz. 993

 

Hinweis

Siehe Rdn 1166 ff.

 

Rz. 994

Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[856]

 

Rz. 995

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) wird dem Direktgeschädigten i.d.R. neben dem vereinbarten Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich fixiert ist[857] (siehe auch Rdn 794 f., 1218).

 

Rz. 996

Anderes gilt u.a. bei Abwicklung von Auslandsschäden oder Anspruchstellern, denen nicht ohne weiteres auch außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges Anwaltskosten zu ersetzen wären (z.B. Arbeitgeber, Sozialversicherung).[858]

[856] OLG Köln v. 12.3.1997 – 17 U 85/96 – VersR 1998, 1282 231 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 5.2.1998 – IX ZR 161/97). Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste siehe BGH v. 14.7.2016 – IX ZR 291/14 – MDR 2016, 1235 = NJW 2016, 3430 = NZS 2016, 920 = VersR 2017, 487 = ZIP 2016, 1834.
[857] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 837. Anders noch OLG Köln v. 26.11.1962 – 10 U 125/62 – VersR 1963, 468. Siehe auch LG Hanau v. 11.12.2015 – 9 O 651/15 – zfs 2016, 621 (Erfolgt eine Zahlung "zur vollständigen Abfindung aller materiellen Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis" (vorbehalten wurden ausdrücklich immaterielle Zukunftsschäden bei Verschlechterung sowie Heilbehandlungskosten), sind auch Kosten später entstehender Rechtsanwaltskosten umfasst.).
[858] Siehe Jahnke, Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers, NZV 1996, 177 (zu C. III. 4. a); Jahnke, Anfall und Erstattung der Besprechungsgebühr (§ 118 I Nr. 2 BRAGO) bei der Regulierung von Scha­denfällen, VersR 1991, 272 f.; van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 5 Rn 102 ff.

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