Rz. 1243
Hinweis
Siehe Rdn 1452 ff.
Rz. 1244
Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1269]
Rz. 1245
Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) wird dem Direktgeschädigten i.d.R. neben dem vereinbarten Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich fixiert ist[1270] (siehe auch Rdn 986 f., 1504).
Rz. 1246
Anderes gilt u.a. bei Abwicklung von Auslandsschäden oder Anspruchstellern, denen nicht ohne weiteres auch außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges Anwaltskosten zu ersetzen wären (z.B. Arbeitgeber, Dienstherr, Sozialversicherung; Rdn 1469 ff.).[1271]
Rz. 1247
Mit der BRAO-Reform zum 1.8.2022[1272] wurde § 43a Abs. 4 BRAO a.F., der das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (Rdn 898 ff., 913 ff.) regelt, geändert.[1273] Zeitgleich hat das Bundeskabinett das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt"[1274] verabschiedet, das für Anwälte die Verbote der Vereinbarung von Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung abmildert.
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