Rz. 1243

 

Hinweis

Siehe Rdn 1452 ff.

 

Rz. 1244

Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1269]

 

Rz. 1245

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) wird dem Direktgeschädigten i.d.R. neben dem vereinbarten Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich fixiert ist[1270] (siehe auch Rdn 986 f., 1504).

 

Rz. 1246

Anderes gilt u.a. bei Abwicklung von Auslandsschäden oder Anspruchstellern, denen nicht ohne weiteres auch außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges Anwaltskosten zu ersetzen wären (z.B. Arbeitgeber, Dienstherr, Sozialversicherung; Rdn 1469 ff.).[1271]

 

Rz. 1247

Mit der BRAO-Reform zum 1.8.2022[1272] wurde § 43a Abs. 4 BRAO a.F., der das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (Rdn 898 ff., 913 ff.) regelt, geändert.[1273] Zeitgleich hat das Bundeskabinett das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt"[1274] verabschiedet, das für Anwälte die Verbote der Vereinbarung von Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung abmildert.

[1269] OLG Köln v. 12.3.1997 – 17 U 85/96 – VersR 1998, 1282, 231 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 5.2.1998 – IX ZR 161/97). Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste siehe BGH v. 14.7.2016 – IX ZR 291/14 – MDR 2016, 1235 = NJW 2016, 3430 = NZS 2016, 920 = VersR 2017, 487 = ZIP 2016, 1834.
[1270] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn 837. Anders noch OLG Köln v. 26.11.1962 – 10 U 125/62 – VersR 1963, 468. Siehe auch LG Hanau v. 11.12.2015 – 9 O 651/15 – zfs 2016, 621 (Erfolgt eine Zahlung "zur vollständigen Abfindung aller materiellen Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis" (vorbehalten wurden ausdrücklich immaterielle Zukunftsschäden bei Verschlechterung sowie Heilbehandlungskosten), sind auch Kosten später entstehender Rechtsanwaltskosten umfasst.).
[1271] Siehe Jahnke, Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers, NZV 1996, 177 (zu C.III.4.a); Jahnke, Anfall und Erstattung der Besprechungsgebühr (§ 118 I Nr. 2 BRAGO) bei der Regulierung von Schadenfällen, VersR 1991, 272 f.; van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 5 Rn 102 ff.
[1272] Dazu BT-Drucks 19/27670 v. 17.3.2021 (Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe); https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/brao-reform-kompakt-kurzkommentar.
[1273] Dazu Diller, Große BRAO-Reform: Interessenkollision 3.0. Was Anwältinnen und Anwälte jetzt wissen müssen – die Reform tritt am 1.8.2022 in Kraft, AnwBl 2021, 470; Römermann, Die Neuregelung der Interessenkollision, NJW 2022, 371.
[1274] Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3415. Zur Gesetzesbegründung BR-Drucks 58/21 v. 22.1.2021.

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