_________________________ (Amtsgericht)
_________________________ (Anschrift)
Per Telefax: _________________________
In der Bußgeldsache gegen
_________________________ (Mandant)
Aktenzeichen: _________________________
beantrage ich höflich,
den Hauptverhandlungstermin vom _________________________ aufzuheben und auf einen anderen Termintag zu verlegen. 1
Begründung:2
Der Unterzeichner ist verhindert den vorgenannten Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Ausweislich der anliegenden Terminsladung vom _________________________ nimmt der Unterzeichner am o.g. Tag bereits einen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht _________________________ wahr. Dieser Termin war zuvor mit dem dortigen Vorsitzenden fernmündlich abgestimmt worden. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.7.1994 – 2 Ss 46/94, NZV 1995, 39; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 27.10.1994 – 3 Ws 728/94, StV 1995, 10).
Alternativ:
Der Unterzeichner ist an der Wahrnehmung des vorgenannten Hauptverhandlungstermins verhindert, weil er sich in der Zeit vom _________________________ bis einschließlich zum _________________________ im Urlaub befindet. Der Urlaub steht bereits seit längerer Zeit fest. Es ist eine Reise ins Ausland geplant. Die Glaubhaftmachung wird anwaltlich versichert. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Köln Beschl. v. 22.10.2004 – 8 Ss-OWi 48/04, DAR 2005, 576; OLG Celle Beschl. v. 3.10.1984 – 1 Ss 545/84, StV 1984, 503).
Alternativ:
Der Unterzeichner ist an der Wahrnehmung des vorgenannten Hauptverhandlungstermins verhindert, weil er an diesem Tag im Rahmen seiner Fachanwaltsqualifikation an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt. Die Lehrgangsanmeldung ist bereits am _________________________ erfolgt. Die Teilnahmebestätigung füge ich zur Glaubhaftmachung bei. Insoweit wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten (vgl. OLG Celle Beschl. v. 4.7.1996 – 3 Ss 126/96, zfs 1997, 152).
Alternativ:
Der allein mit der Verteidigung beauftragte und mit der Sache betraute Unterzeichner ist erkrankt und kann den (heutigen) Hauptverhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Die Glaubhaftmachung wird anwaltlich versichert (OLG Koblenz Beschl. v. 10.9.2009 – 2 SsRs 54/09, StraFo 2009, 523).3 Da der Betroffene auf die anwaltliche Vertretung durch seinen gewählten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertraut, ist eine Vertagung des Gerichtstermins geboten.
Aufgrund der Vielzahl der vom Unterzeichner betreuten Mandate und wahrzunehmenden Termine wird angeregt, den neuerlichen Hauptverhandlungstermin fernmündlich mit meinem Büro abzustimmen, um eine neuerliche Terminkollision zu vermeiden.4
(Rechtsanwalt)