Geschäftszeichen der RA-Kanzlei: _________________________
Hiermit erteile ich, _________________________ (Mandantschaft),1
Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt _________________________ (Verteidiger/in),2
in der Angelegenheit: w.o. wegen _________________________ (Verkehrsordnungswidrigkeit vom/Verdacht d.)
Aktenzeichen: _________________________
zur Vertretung – auch im Fall der Abwesenheit – (nur) im _________________________ (Bußgeld-/Strafverfahren)3
Vollmacht und Auftrag 4
1) Zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO), einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen, zur Parteivertretung gemäß § 141 ZPO.
2) Zur Vertretung und Verteidigung in Disziplinarsachen, Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO), einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und § 73 Abs. 3 OWiG, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen, insbesondere ausdrücklich zur Stellung von Anträgen auf Entbindung des Mandanten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren. Die Vollmacht wird ebenso für Anträge auf Wiederaufnahme, Haftentlassung, Strafaussetzung, Privat-, Neben- und Widerklagen und zur Vertretung in sämtlichen Strafvollzugsangelegenheiten erteilt. Der beauftragte Rechtsanwalt ist auch ermächtigt, die Zustimmung nach den §§ 153, 153a StPO zu erteilen.
3) Zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer), nicht jedoch zur Entgegennahme von erhöhten Restwertangeboten im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung.
4) Zur Begründung, inhaltlichen Abänderung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung etc.) in Zusammenhang mit der oben näher bezeichneten Angelegenheit. Die Vollmacht umfasst aber nicht die Entgegennahme solcher einseitigen Willenserklärungen für den Auftraggeber.
Der Vertretungsauftrag und die Vollmacht in der o.g. Angelegenheit gelten für alle Instanzen und erstrecken sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners) sowie auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie umfassen insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken (jedoch nicht Zustellungen für den Vollmachtgeber entgegenzunehmen), die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen, zu beschränken oder auf solche zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtlich...