Rz. 8
Eine bereicherungsrechtliche Rückforderung von während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Verfehlung des mit der Leistung verfolgten Zwecks (condictio ob rem, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) schied nach der Rechtsprechung regelmäßig aus.[35] Die Rechtsprechung betonte in diesem Zusammenhang die wesensmäßige Instabilität der eheähnlichen Gemeinschaft,[36] d.h. dass sie jederzeit von jedem Partner ohne Ankündigung oder Kündigungsfrist einseitig aufgelöst werden kann. Damit sei es unvereinbar, anzunehmen, dass ein Lebensgefährte dem anderen Vermögen mit der einschränkenden Maßgabe zuwendet, dass der andere es im Trennungsfall nur dann behalten darf, wenn sich der zugewendete Gegenstand bis dahin amortisiert hat.[37] Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ging regelmäßig davon aus, dass ein etwaiger mit einer Leistung an den Lebensgefährten verfolgter Zweck i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB bereits erreicht ist. Investitionen in die gemeinsam bewohnte, aber im Alleineigentum des anderen Lebensgefährten stehende Immobilie bezweckten danach lediglich die (wenn auch nur vorübergehende) gemeinsame Benutzung.[38] In einem Urt. v. 20.1.1983[39] hat der BGH die Erstattung von Aufwendungen für Heizöl, kleinere Reparaturen durch Handwerker und geringfügigen Materialaufwand, die allesamt dem gemeinsam bewohnten Haus der Partnerin zu Gute kamen, nach Trennung verweigert.
Rz. 9
In seinen Urteilen vom 9.7.2008[40] hat der BGH die vorgenannte Rechtsprechung aufgegeben. Er betont nun nicht mehr die jederzeitige Auflösbarkeit, sondern vielmehr das Vertrauen in den Fortbestand der Beziehung.
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