Rz. 53
Ein Ausgleich von Beiträgen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens scheidet aus. Für diese gilt das in jahrzehntelanger Rechtsprechung[192] entfaltete so genannte Ausgleichsverbot unverändert fort.[193] Danach sehen die Lebensgefährten die beiderseitigen finanziellen oder persönlichen Leistungen im Rahmen der Lebens- und Haushaltsführung als gleichwertig an. Die Erben des spendablen Partners können daher z.B. Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Darlehen wegen der Anschaffung eines Pkw, des Dachgeschossausbaus sowie von Versicherungs- und Gewinnsparbeiträgen nicht zurückverlangen.[194]
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