Rz. 26

Legt man die bisherige Rechtsprechung des BGH zugrunde, so wären die geltend gemachten Ansprüche in beiden Verfahren abzulehnen gewesen. Anhaltspunkte für eine durch schlüssiges Verhalten begründete Innengesellschaft bürgerlichen Rechts der Lebensgefährten waren nicht ausreichend vorhanden. Im Falle XII ZR 39/06 lag dies daran, dass die Frau bereits als Miteigentümerin eingetragen war.[72] Die Rechtsprechung des BGH hat Innengesellschaften im Wesentlichen nur in Fällen angenommen, in denen ein Partner alleine erworben hatte.[73] Im Falle XII ZR 179/05 war das Bestehen einer Innengesellschaft deshalb abzulehnen, weil dem Partner nach seinem Vortrag bereits ein Wohnrecht versprochen war.[74] Alles sprach daher dafür, dass der Mann lediglich ein Mitbenutzungsrecht, jedoch nicht das Miteigentum an dem Grundstück erhalten sollte. Eine Innengesellschaft kommt ebenfalls nicht zu Stande, wenn eine Immobilie allein auf die Frau angeschafft wird, weil der als selbstständiger Handwerker tätige Mann sie vor etwaigen Haftungs- oder Insolvenzrisiken schützen will.[75]

 

Rz. 27

In Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung sieht der BGH nun Raum für Anspruchsgrundlagen jenseits des Ausgleichs nach den Regeln der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Falle XII ZR 39/06 sind dies die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Im Falle XII ZR 179/05 ist dies der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Rückforderung wegen Nichterreichung des mit der Leistung verfolgten Zwecks).

[72] Mit gleicher Begründung lehnte die Vorinstanz einen Ausgleichsanspruch wegen Innengesellschaft ab; vgl. LG Frankfurt am Main v. 8.3.2004, 2 – 30 O 237/02 (nicht veröffentlicht).
[74] So ausdrücklich für die Gütertrennungsehe BGHZ 84, 361 = NJW 1982, 2236, Rn 17.

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