Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 12
Die bloße Trennung genügt nach der Rechtsprechung nicht als Widerrufsgrund wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB. Der Schenker müsse damit rechnen, dass sich die Lebensgemeinschaft auflöst. Ihm kann daher nur durch ein vertragliches Rückforderungsrecht geholfen werden.
Rz. 13
Die für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks erforderliche schwere Verfehlung kann somit nur in besonders rücksichtslosen Begleitumständen der Trennung erblickt werden. Der BGH hat diese Voraussetzungen in einem Fall bejaht, in dem die beschenkte Lebensgefährtin den Schenker vor dessen Arbeitgeber angeschwärzt und gegen ihn Anzeige wegen Diebstahls von Kraftstoff seines Arbeitgebers erstattet hat. Sie verstoße gegen ihre Leistungstreuepflicht (§ 242 BGB), wenn sie aus bloßen allgemein staatsbürgerlichem Interesse und ohne eigene Betroffenheit ihren Lebensgefährten der Gefahr einer Strafverfolgung und des Verlustes seines Arbeitsplatzes aussetzt. Das OLG Hamm hat groben Undank für den Fall erkannt, dass ein Mann von seiner Partnerin Geldgeschenke annahm, obwohl er ohne ihr Wissen bereits Verhältnisse zu anderen Frauen pflegte. Der BGH hat groben Undank in einem Fall angenommen, in dem ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht an seinem Haus einräumte, um ihr eine neue Existenzgrundlage außerhalb der von ihr bislang betriebenen Prostitution zu verschaffen, wenn die Frau sich später wieder der Prostitution zugewandt hat und ein Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalten hat. Das OLG Frankfurt hat groben Undank verneint, als der Schenker die Beschenkte mit einer anderen Frau betrogen hat und es hierauf zu einem "emotional aufgeladenen Trennungsgeschehen und hitzigen Auseinandersetzungen" mit "Wortgefechten" und "wechselseitigen Beschimpfungen über WhatsApp" kam, in deren Verlauf der Schenker unmittelbar nach der Trennung zweimal gegen das Fahrzeug der Beschenkten gefahren ist und dieses nicht nur unerheblich beschädigt hat, die Beschenkte gegen den Schenker Strafanzeige erstattet und ein polizeiliches Kontaktverbot erwirkt hat. Das OLG Frankfurt berücksichtigte dabei, dass die "behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach übereinstimmendem Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants, internationale Reiseaufenthalte in gehobenen Hotels und das Aufsuchen von Therapeuten im Ausland dazugehörte".