Rz. 54

Stets sind vertragliche Vereinbarungen vorrangig. Hat z.B. der Erblasser seiner Partnerin ein Hausgrundstück übertragen und sich dabei höchstpersönliche Rechte vorbehaltenen – Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie Rückübereignungsansprüche –, die ihm nur zu seinen Lebzeiten zustehen sollten, sind diesbezügliche Ausgleichsansprüche seiner Erben im Ergebnis regelmäßig nicht angezeigt.[195] Aus derartigen ausdrücklichen Regelungen wird deutlich, dass die Beteiligten die Partnerin nach dem Tod ihres Partners keinen Ausgleichsansprüchen von Seiten der Erben aussetzen wollten.

 

Rz. 55

An dieser Stelle zeigt sich einmal mehr die hohe Bedeutung, die eine konkrete vertragliche Regelung zwischen den Partnern über die Folgen der Auflösung der Partnerschaft hat. Dass der Erblasser in dem vorgenannten Beispielsfall seine Partnerin nicht testamentarisch bedacht hat, steht dem vom BGH[196] gefundenen Ergebnis insbesondere dann nicht entgegen, wenn das Hausgrundstück wesentlicher Vermögensgegenstand des Erblassers ist, weil für ihn mangels nennenswerter Erbmasse kein Bedarf für eine letztwillige Regelung besteht.

[195] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.
[196] BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.

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