Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 42
Das Ausgleichsverbot für Beiträge zum alltäglichen Bedarf gilt nur für die während der intakten Partnerschaft fälligen Beiträge. Hat also der Partner während des glücklichen Zusammenlebens die Miete allein gezahlt, obwohl auch seine Freundin Mieterin war, spricht alles dafür, dass er im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (§ 427 BGB) abweichend von § 420 BGB allein haftete. Mithin ist für die während der Partnerschaft fälligen Mieten regelmäßig ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen.
Rz. 43
Die im Innenverhältnis der Gesamtschuldner maßgebliche "andere Bestimmung", d.h. die Abweichung von der Zweifelsregel des § 420 BGB, entfällt jedoch nach der Rechtsprechung regelmäßig mit der Trennung der Partner für die ab dann fälligen Verpflichtungen. Für diese haften die Partner einander zu gleichen Teilen. Dies kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn zwischen den Lebensgefährten weitere Rechtsbeziehungen bestehen, die keinem Ausgleich unterliegen. In der Praxis kann dies geschehen, wenn die Partner in Bruchteilseigentum eine gemeinsam bewohnte Immobilie fremdfinanziert angeschafft haben. Zieht etwa die Frau aus und beendet sie damit die Partnerschaft, stehen im Hinblick auf die Tilgung und den Zinsdienst für den Hauskredit Ansprüche auf Gesamtschuldausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) und wegen der Alleinnutzung durch den Mann Ansprüche auf Nutzungsentgelt (§ 745 Abs. 2 BGB) in Raum. Unterstellt, die Partner haben während der Partnerschaft die Tilgung und den Zinsdienst zu gleichen Teilen getragen, wird der Mann das Darlehen in derartigen Fällen ab Auszug meist allein weiter bedienen, weil die weggezogene Partnerin keine Beiträge mehr hierzu leistet. Der Mann hat jedoch nach der Rechtsprechung Anspruch auf hälftige Beiträge der Frau (§ 420 BGB), und zwar unmittelbar ab Trennung. Um diese Ansprüche zum Entstehen zu bringen, muss der Mann sie nicht gesondert geltend machen. Sie entstehen vielmehr kraft Gesetzes. Umgekehrt kann die Frau vom Mann Miete (Nutzungsentgelt) erst ab dem Zeitpunkt beanspruchen, in dem sie diese verlangt hat. Nach einem Beschluss des OLG Koblenz soll dies sogar dann gelten, wenn der Mann mit der Frau nach ihrem Auszug privatschriftlich vereinbart hat, das Haus gegen Schuldentlassung zu übernehmen. Wenn diese Abrede nicht umgesetzt wird, könne er von der Frau hälftige Erstattung der seit Trennung von ihm allein geleisteten Tilgung, Zinsen, öffentlichen Abgaben und Versicherungsprämien verlangen, obwohl die Frau erst nach dem ernsthaften Verlangen eines Nutzungsentgelts zwei Jahre nach Auszug eine Miete fordern könne. Diese Rechtsprechung ist abzulehnen. Sie steht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung zu getrenntlebenden Ehegatten. Bewohnt ein alleinverdienender Ehegatte nach der Trennung das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haus mit Duldung des anderen allein und trägt er wie bisher die hierfür entstehenden Lasten und Finanzierungskosten, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen beabsichtigt, und verlangt der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann nach einem Urteil des BGH v. 13.1.1993 in dieser tatsächlichen Ausgestaltung eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB liegen, die einem hälftigen Ausgleich entgegensteht. Verlangt er später rückwirkend einen Ausgleich, so kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die zurückliegende Zeit kein eigener Nutzungsentgeltanspruch zusteht, entgegenhalten, dass ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind.
Rz. 44
Mit Urt. v. 11.7.2018 hat der BGH sich zum Anspruch auf Ausgleich der Grundstückskosten und auf Nutzungsentschädigung betreffend die früher gemeinsam genutzten Immobilie nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geäußert. Zwei nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Frauen waren seit Dezember 2004 je hälftige Miteigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie. Im Außenverhältnis hafteten sie für die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis war die Haftung hälftig. Am 10.2.2011 zog die Beklagte aus. Die Klägerin wohnte anschließend bis November 2013 allein weiter in dem Haus und zog dann aus. Sie trug die Grundstückslasten insgesamt in Höhe von 31.825,89 EUR in den Jahren 2011 bis 2014. Die Beklagte beteiligte sich daran im Januar und Februar 2011 mit jeweils 200 EUR und von März bis Mai 2011 mit jeweils 300 EUR. Im Sommer 2014 veräußerten die Damen das Anwesen für 162.500 EUR. Hiervon gingen 53.554,26 EUR an die Bank. Den Rest erhielten sie je hälftig. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten unter anderem 14.612,93 EUR als Beteiligung an den von ihr in den Jahren 2011 bis 2015 überwiegend allein getragenen Grundstückslasten. Die Beklagte verteidigte sich u.a. mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch, den sie erstmals im August 2015 geltend gemacht hat.
Rz. 45
Der BGH prüft die Ansprüche der...