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Aus demselben Grund scheiden bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Erben gegen die überlebende Partnerin aus. Seit den Grundsatzurteilen vom 9.7.2008[206] steht der BGH einer Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB auf gescheiterte Partnerschaften zwar aufgeschlossen gegenüber. Entscheidend ist, welcher Erfolg genau mit der Leistung "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts" bezweckt war, und dass dieser endgültig nicht eingetreten ist. Hat sich der Erblasser z.B. anlässlich der Übertragung eines Hausgrundstücks an seine Lebensgefährtin höchstpersönliche Rechte vorbehalten[207] – Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie Rückübereignungsansprüche –, die ihm nur zu seinen Lebzeiten zustehen sollten, so sichert er sich nur den Einfluss auf Verfügungen und die Mitnutzung auf seine Lebenszeit, nicht jedoch den (wirtschaftlichen) Verbleib der Immobilie in seiner Familie. Der verfolgte Zweck ist mithin erreicht worden, so dass eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausscheidet.[208]

[206] BGH v. 9.7.2008, XII ZR 179/05, DNotZ 2009, 52 m. Anm. Löhnig = NJW 2008, 3277 = RNotZ 2008, 611 m. Anm. v. Proff; BGH v. 9.7.2008, XII ZR 39/06, NJW 2008, 3282.
[207] Vgl. BGH v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 = ZEV 2010, 145 m. Anm. Muscheler.
[208] Vgl. auch M. Schwab, NJW 2009, 115, 122. Anders ist es aber in den Fällen der enttäuschten Vergütungserwartung; vgl. BGH v. 22.3.2013, BeckRS 2013, 08297 (Leistungen in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung).

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