Rz. 64

Das Ausgleichsverbot der alten Rechtsprechung für den Trennungsfall wurde den Vorstellungen der Beteiligten häufig nicht gerecht. Die Konsequenzen der Rechtsprechung des BGH zur konkludent begründeten Innengesellschaft waren und sind auch noch nach den Urteilen vom 9.7.2008 im Einzelfall nicht leicht zu prognostizieren. Die hierdurch bedingte Rechtsunsicherheit belegt deutlich den großen Nutzen eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen.

 

Rz. 65

Wie die Vielzahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen belegt, führt das Fehlen eines spezifischen bürgerlich-rechtlichen Regelungsmechanismus für den Fall der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig zu Streit und Gerichtsprozessen. Für die Kautelarpraxis eröffnet sich hier ein weites Feld, um dem Bedürfnis nach Rechtsfrieden stiftender Vorsorge zu begegnen.

 

Rz. 66

Bereits die alte Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen sah sich vielfach dem Vorwurf ausgesetzt, im Einzelfall schwer prognostizierbare Ergebnisse zu zeitigen. Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung wohl in noch stärkerem Maße. Insbesondere die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind in der Praxis schwer rechtssicher für den Einzelfall anzuwenden. Es tut daher nach wie vor Not, eindeutige vertragliche Vorsorge zu treffen. Vor allem beim gemeinsamen Immobilienerwerb sollten die Beteiligten Regelungen treffen für den Fall, dass die Gemeinschaft durch Trennung oder Tod endet.

 

Rz. 67

Zuwendungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind regelmäßig unentgeltlich und daher schenkungsteuerbar. Dies gilt auch dann, wenn sie als unbenannte Zuwendungen unter der Geschäftsgrundlage erfolgen, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht.[217] Vor dem Hintergrund eines Freibetrages von (nur) 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ist die Schenkungsteuer ein praktisch wichtiges Hindernis für Übertragungen unter Lebensgefährten. Indem die Urteile vom 9.7.2008 den Spielraum für Ausgleichsansprüche nach gescheiterter Lebensgemeinschaft erweitern, ist m.E. jedoch wenigstens nach gescheiterter Lebensgemeinschaft u.U. eine nicht schenkungsteuerbare Entflechtung der Vermögenssphären denkbar. Überträgt beispielsweise ein Lebensgefährte dem anderen nach Trennung Anteile an einer gemeinsamen Immobilie, um etwaige Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB abzugelten, kann es an einem unentgeltlichen, freigiebigen Schenkungsteuertatbestand fehlen.[218] Die Rechtsprechung des BFH zur Schenkungsteuerbarkeit ehebedingter Zuwendungen steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der BFH hat nämlich nicht über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung entschieden, sondern die ehebedingte Zuwendung als solche als unentgeltlichen Tatbestand qualifiziert. Diese erfolgt, ohne dass der Geber hierzu verpflichtet ist oder eine sonstige schenkungsteuerlich erhebliche Gegenleistung erwarten kann. Demgegenüber sind Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB gesetzlich begründete Verbindlichkeiten des Empfängers. Erfüllt er sie, leistet er mithin m.E. nicht unentgeltlich.

 

Rz. 68

Hingewiesen werden muss allerdings, soweit inländischer Grundbesitz betroffen ist, auf die Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)[219] und eine mögliche Einkommensteuerpflicht, letzteres insbesondere dann, wenn die Immobilie in Betriebsvermögen gehalten oder innerhalb der 10-Jahresfrist (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veräußert wird.

[217] Vgl. BFH BStBl 1994 II, 366 (ehebedingte Zuwendung). Anders noch BFH BStBl 1985 II, 159; BMF DB 1984, 327.
[218] Ebenso Steer, notar 2008, 361, 367; zu einer Abfindungsvereinbarung vgl. auch OLG Brandenburg v. 3.5.2012, 10 U 6/11, BeckRS 2012, 10029.
[219] Die in § 3 Nr. 5 bzw. 5a GrEStG angeordnete Steuerbefreiung für Erwerbe vom früheren Ehegatten bzw. Lebenspartner i.S.d. LPartG gilt nicht für den Erwerb vom früheren Lebensgefährten, BFH v. 1.12.2020, II B 53/20, BeckRS 2020, 43621.

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