Rz. 54

Der Schutz der als Schlusserben eingesetzten Kinder vor einer anderweitigen testamentarischen Verfügung des längerlebenden Ehegatten ist sichergestellt, wenn die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB ist. Zwar enthält § 2270 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel, wonach bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern im Zweifel von einer Wechselbezüglichkeit auszugehen ist, dennoch sollte zur Streitvermeidung eine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit erfolgen.

 

Rz. 55

Muster 2.4: Anordnung der Wechselbezüglichkeit bei Berliner Testament

 

Muster 2.4: Anordnung der Wechselbezüglichkeit bei "Berliner Testament"

§ _________________________

Bindungswirkung

(1) Sämtliche Verfügungen in dieser Urkunde erfolgen grundsätzlich wechselbezüglich.

(2) Jeder von uns kann aber bewegliche Nachlassgegenstände, die bereits im Todeszeitpunkt des Erstversterbenden von uns in seinem Alleineigentum stehen, als Vermächtnis beliebigen Personen zuwenden. Es wird klargestellt, dass bewegliche Nachlassgegenstände keine Konten, Depots, Forderungen, Beteiligungen und sonstige Finanzanlagen sind.

 

Rz. 56

Falls gewünscht, kann die Wechselbezüglichkeit auch differenzierter angeordnet werden. So kann z.B. angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte in Bezug auf die gemeinsamen Abkömmlinge die Schlusserbfolge noch ändern kann.

 

Rz. 57

Muster 2.5: Modifizierungen der Bindungswirkung bei Berliner Testament

 

Muster 2.5: Modifizierungen der Bindungswirkung bei "Berliner Testament"

Änderungsmöglichkeit unter gemeinsamen Abkömmlingen:

(3) Der Längstlebende kann die Schlusserbfolge unter den gemeinsamen Abkömmlingen frei ändern und auch zu Lebzeiten über das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen an gemeinsame Abkömmlinge unentgeltlich verfügen, ohne dass Ansprüche der Schlusserben aus § 2287 BGB entstehen.

Einsetzung eigener Nacherben kann geändert werden:

(4) Die Einsetzung seiner Nacherben bzw. Ersatznacherben kann jeder Ehegatte jeweils ohne Zustimmung und Mitwirkung des anderen Ehegatten jederzeit ändern.

Verzicht auf Anfechtungsrecht:

(5) Die getroffenen Verfügungen sollen ausdrücklich auch dann wirksam und bindend sein, wenn zukünftig weitere Pflichtteilsberechtigte hinzutreten oder bereits heute existierende Pflichtteilsberechtigte bekannt werden.

Keine Wechselbezüglichkeit:

(6) Nach dem Tode des Erstversterbenden kann der länger lebende Ehegatte die Erbfolge frei ändern und auch zu Lebzeiten über das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen unentgeltlich verfügen, ohne dass Ansprüche der Schlusserben aus § 2287 BGB entstehen.

 

Rz. 58

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes tritt mit dem Tod des ersten Ehegatten ein, wenn Verfügungen wechselbezüglich getroffen werden. Wechselbezüglich können nur solche Verfügungen der Ehegatten sein, die voneinander abhängig sein sollen, also bei denen die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll.[95] Gemäß § 2270 Abs. 3 BGB können andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen nicht wechselbezüglich sein.

[95] Palandt/Weidlich, § 2270 Rn 1 ff.

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