Rz. 136
Der BGH hält es sogar für zulässig, dass der Behinderte einen Pflichtteilsverzicht erklärt und begründet dies mit der negativen Erbfreiheit.[176] Häufig wird der Behinderte jedoch geschäftsunfähig sein. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten (Eltern, Vormund bzw. Betreuer) kann für diesen mit Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts auf den Pflichtteil verzichten, wenn dies gemäß § 1627 S. 1 bzw. § 1901 Abs. 2 S. 1 BGB dem Wohl des Behinderten entspricht. Dank der neuen BGH-Rechtsprechung steht fest, dass der Verzicht durch den Behinderten zivilrechtlich wirksam, insbesondere nicht anstößig oder gar sittenwidrig ist. Der Pflichtteilsverzicht verstößt auch nicht gegen das Schenkungsverbot des § 1804 S. 1 BGB, weil er gemäß § 517 BGB keine Schenkung ist, und er zumindest im Falle einer Kombination mit der Erbschafts- oder Vermächtnislösung auch im wohlverstandenen Interesse des Behinderten liegt.[177]
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