Rz. 29

Die Bestimmung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[47] wobei der Erklärungsempfänger je nach Ausgestaltung des Vermächtnisses der Beschwerte oder der Vermächtnisnehmer ist, vgl. §§ 2151 Abs. 2, 2153 Abs. 1 S. 2, 2154 Abs. 1 S. 2, 2155 Abs. 2, 2156 S. 2 i.V.m. 315 Abs. 2, 318 Abs. 1 BGB. Sie ist unwiderruflich und muss hinreichend bestimmt sein.[48]

Aus diesen Anforderungen an die Ausübung des Bestimmungsrechts sowie aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen, der jeweils nur "die Bestimmung" nennt, und der (teilweise angeordneten) Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle folgt, dass die Ausübung des Bestimmungsrechts nur einmal und abschließend erfolgen kann.

 

Rz. 30

Der länger lebende Ehegatte muss daher eine umfassende Entscheidung treffen und kann im Laufe der Zeit nicht mit Blick auf eingetretene oder nunmehr zu erwartende Veränderungen der Umstände reagieren und nachjustieren. Die mit der Gestaltung eines Supervermächtnisses angestrebte Freiheit und flexible Dispositionsbefugnis des länger lebenden Ehegatten ist daher bei näherem Hinsehen weitaus kleiner, als sie auf den ersten Blick erscheinen mag.

[47] Palandt/Grüneberg, § 315 Rn 11.
[48] Palandt/Grüneberg, § 315 Rn 11.

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