Rz. 137

Wurde es versäumt, rechtzeitig ein sog. Behindertentestament zu errichten oder einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, so bleibt noch die Möglichkeit der Ausschlagung, die der BGH ebenfalls aufgrund der "negativen Erbfreiheit" als zulässig erachtet.[178] Auch die klare Stellungnahme von Wendt lässt keine andere Vermutung zu.[179] Die Ausschlagung liegt dann im wohlverstandenen Interesse des Behinderten, wenn er durch einen parallel abgeschlossenen Ausschlagungsvertrag im Ergebnis so gestellt wird, wie er aufgrund eines Behindertentestaments stünde.[180] Wegen der kurzen Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB bleibt hier jedoch wenig Zeit für die Gestaltung.

[178] BGH, Urt. v. 19.1.2011 – IV ZR 7/10, Rn 27, ZEV 2011, 258; so auch OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016 – 10 U 13/16, juris Rn 90 f., ZEV 2017, 158; LG Neuruppin, Beschl. v. 28.6.2017 – 5 T 21/17, Rn 14 ff., ZErb 2018, 157; OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16, Rn 30 f., ZEV 2018, 136.
[179] Vgl. Wendt, Grenzen der Pflichtteilsbeeinflussung, ZErb 2012, 313, 321.
[180] So auch Frhr. v. Proff, Erbrechtsgestaltung nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung zum Behindertentestament, RNotZ 2012, 272, 279..

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