Rz. 137
Wurde es versäumt, rechtzeitig ein sog. Behindertentestament zu errichten oder einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, so bleibt noch die Möglichkeit der Ausschlagung, die der BGH ebenfalls aufgrund der "negativen Erbfreiheit" als zulässig erachtet.[178] Auch die klare Stellungnahme von Wendt lässt keine andere Vermutung zu.[179] Die Ausschlagung liegt dann im wohlverstandenen Interesse des Behinderten, wenn er durch einen parallel abgeschlossenen Ausschlagungsvertrag im Ergebnis so gestellt wird, wie er aufgrund eines Behindertentestaments stünde.[180] Wegen der kurzen Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB bleibt hier jedoch wenig Zeit für die Gestaltung.
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