Rz. 159

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages über den Gesamtnachlass ermittelt sich gem. § 102 Abs. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten bzw. Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und erst anschließend gem. § 35 GNotKG zu addieren. Verfügt ein Erblasser nur über bestimmte Vermögenswerte, sind gem. § 102 Abs. 3 GNotKG nur diese als Geschäftswert anzusetzen.[206]

 

Rz. 160

Das jeweilige modifizierte Reinvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt sich aus dessen Aktivvermögen abzgl. der Verbindlichkeiten (jedoch nur maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens gem. § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Nicht zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören jedoch Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen, da diese erst mit dem jeweiligen Erbfall entstehen.[207]

 

Rz. 161

Verfügt ein Erblasser zusätzlich noch über Vermögensgegenstände, welche noch nicht zu seinem Vermögen gehören, welche jedoch in der Verfügung hinreichend konkret bezeichnet sind, so sind diese gem. § 102 Abs. 2 S. 1 GNotKG zu seinem modifizierten Reinvermögen hinzuzuaddieren.[208] Von ihm später zu übernehmende Verbindlichkeiten werden entsprechend maximal bis zur Hälfte des Wertes dieses Vermögenswertes abgezogen.

 

Rz. 162

Bei Beurkundung einer Rechtswahl erhöht sich der Geschäftswert zudem gem. § 104 Abs. 2 GNotKG um 30 % des Wertes des summierten modifizierten Reinvermögens der Erblasser. Für den ermittelten Geschäftswert entsteht dann bei Gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen eine 2,0 Verfahrensgebühr nach KV 21200 GNotKG.[209] Bei Einzeltestamenten entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr.

Für die Registrierung im ZTR fallen umsatzsteuerfreie Auslage gem. KV 32015 ZVR von derzeit 15 EUR für jeden Erblasser an.

[206] Auch hier wird jedoch entsprechend ein Abzug der hierauf lastenden Verbindlichkeit bis zur Hälfte des Wertes vorgenommen.
[207] Korintenberg/Reimann, § 102 Rn 53; auch die entstehende Erbschaftsteuer ist natürlich nicht abziehbar.
[208] Vgl. hierzu Korintenberg/Reimann, § 102 Rn 46 ff.
[209] Bei der Beurkundung eines Einzeltestamentes entsteht entsprechend eine 1,0 Gebühr, der Geschäftswert ermittelt sich dann entsprechend nur aus dem Vermögen des Erblassers.

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