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Der VR ordnet bestimmte Berufe einer Gefahrengruppe zu. So ist das Risiko einer schweren Unfallverletzung bei einem Dachdecker höher einzuschätzen, als z.B. bei einem Buchhalter. In der privaten Unfallversicherung werden die Berufe überwiegend zwei Gefahrengruppen zugeordnet. Kriterium der Unterteilung ist in der Regel, ob in dem Beruf vorwiegend "körperliche" oder "nicht körperliche" Arbeit zu verrichten ist.

Wechselte die VP die berufliche Beschäftigung mit der Folge, dass sie nunmehr einer höheren Gefahrengruppe zuzuordnen wäre, so würde sich das versicherte Risiko und damit auch die ursprüngliche vertragliche Grundlage ändern. Diese mögliche Änderung soll daher vertraglich von vorne herein entsprechend berücksichtigt werden. Für eine wirksame Regelung ist erforderlich, dass die zu berücksichtigenden Gefahrenumstände ausdrücklich vereinbart sind.[64] Dazu greift man bei Vertragsabschluss auf ein Berufsgruppenverzeichnis zurück. Aus dieser Aufstellung muss der VN erkennen können, welcher Beruf in welche Gefahrgruppe und damit auch Prämiengruppe einzuordnen ist.[65] Der bloße Hinweis auf eine Liste im Internet genügt den Anforderungen einer Aushändigung nicht.[66]

[64] Bruck/Möller-Leverenz, § 181 Rn 7.
[65] Zu Art und Weise sowie Schwierigkeit im Hinblick auf die Transparenz, Weiße, S. 80 f.
[66] Bruck/Möller-Leverenz, § 181 Rn 8.

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