Rz. 101

Im Schadensfall besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, nachdem eine Leistung erbracht oder vom VN Klage auf eine Leistung erhoben wurde. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein, Ziff. 10.3 AUB 08/99, § 4 III AUB 94/88 und § 7 II (2) AUB 61.

Die AUB 61 sehen zusätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor, wenn ein Ärzteausschussverfahren nach § 12 AUB 61 beantragt wurde, § 7 II (2) a) AUB 61.

 

Rz. 102

 

Hinweis

Bei Multiriskverträgen besteht das Sonderkündigungsrecht für den Gesamtvertrag, es kann aber auch auf den Vertragsteil der betroffenen Sparte beschränkt werden.

Ebenso kann bei einem Vertrag für mehrere Personen nach der Schadenszahlung entweder der gesamte Vertrag gekündigt werden oder nur bezüglich der betreffenden VP.

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