Rz. 61

Muster 3: Musterbedingung Direktanspruch in einer Gruppen-Unfallversicherung

 

Die VP kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des VN unmittelbar beim VR geltend machen. Der VR leistet direkt an die VP. Der VN informiert jede VP über den im Rahmen des Vertrages bestehenden Versicherungsschutz und über diese Vereinbarung.

Häufig wird im Rahmen der Gruppenversicherung ein Direktanspruch der VP vereinbart. Dieser beinhaltet eine Genehmigung zur unmittelbaren Korrespondenz des VR mit der VP und ermöglicht eine leistungsbefreiende Zahlung direkt an die VP. Eine diesbezügliche Information an den VN ist nicht erforderlich.

Unterlässt der VN die Information an die VP, kann er sich im Falle von Fristversäumnissen und Anzeigepflichtverletzungen gegenüber der VP schadensersatzpflichtig machen.

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