Rz. 89

Für die Gefahrminderung gibt es keine unfallspezifische Sonderregelung im VVG. Die Regelung in den AUB entspricht der bei einer Gefahrerhöhung. Darüber hinaus gilt in diesen Fällen § 41 VVG n.F.[68] Die geänderten Versicherungssummen (oder Prämien) gelten ab dem Eintritt der Gefahränderung, frühestens aber ab Zugang des Änderungsverlangens.

[68] Bruck/Möller-Leverenz, § 181 Rn 3.

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