Rz. 89
Für die Gefahrminderung gibt es keine unfallspezifische Sonderregelung im VVG. Die Regelung in den AUB entspricht der bei einer Gefahrerhöhung. Darüber hinaus gilt in diesen Fällen § 41 VVG n.F.[68] Die geänderten Versicherungssummen (oder Prämien) gelten ab dem Eintritt der Gefahränderung, frühestens aber ab Zugang des Änderungsverlangens.
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