Andre Naumann, Christian Brinkmann
I. Bedingungswerk
Rz. 67
Bei Vertragsabschluss wird das aktuelle Bedingungswerk vereinbart. Wird ein bestehender Vertrag später angepasst oder geändert, kann auf das dann aktuelle Bedingungswerk umgestellt werden. Teilweise werden vom VN Vertragsänderungen unter Beibehaltung des alten Bedingungswerks gewünscht. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, ob der jeweilige VR einer solchen Vertragsänderung zustimmt (siehe auch § 2 Rn 19).
Rz. 68
Muster 4: Musterbedingung Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Es gibt auch Vereinbarungen, welche die jeweils aktuellen Bedingungen des VR automatisch für gültig erklären, sofern diese Bedingungen Verbesserungen zu dem vorherigen Bedingungswerk enthalten und dadurch keine höhere Prämie zu zahlen ist. Hier ist im Schadensfall genau zu prüfen, ob das neuere Bedingungswerk für den VN tatsächlich günstiger ist. Möchte der VR dann später diese Sondervereinbarung wieder aus dem Vertrag nehmen, muss er entweder den Vertrag kündigen oder bei einer Vertragsumstellung einen entsprechend hohen Beratungsaufwand erbringen.
II. Vereinbarte Leistungen
Rz. 69
Für jede VP werden zu den einzelnen Leistungsarten die versicherten Summen gesondert vereinbart. Nicht jede VP in einem Vertrag ist mit den gleichen Leistungsarten und den gleichen Summen versichert. Übertragungsfehler beim VR vom Antrag bis zum Eintrag in den Versicherungsschein sind ebenso möglich, wie Fehler bei der Schadensregulierung, wenn versicherte Summen einer anderen VP der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Diese Punkte müssen immer geprüft werden.
Die vereinbarten Summen können durch eine Änderung des Vertrages erhöht oder verringert werden. Der VR prüft dabei erneut das Versicherungsrisiko. Es besteht aber die Möglichkeit einer automatischen Summenerhöhung durch eine besondere Vereinbarung.
Rz. 70
Muster 5: Musterbedingung Zuwachs von Leistungen und Beitrag (Dynamik)
Die Versicherungssummen steigen jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die Anpassung erfolgt erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres und danach jeweils zu Beginn der folgenden Versicherungsjahre. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 1.000 EUR und für das Krankenhaustagegeld einschließlich Genesungsgeld auf volle 1 EUR aufgerundet.
Die Versicherungssummen für beitragsneutrale Leistungsarten bleiben von der Erhöhung ausgeschlossen.
Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. Zu dem Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Anpassung. Die Anpassung entfällt, wenn Sie der Anpassung innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Anpassung schriftlich widersprechen. Auf die Frist wird hingewiesen. Auf Ihren Antrag kann der Vertrag wieder mit dem Zuwachs von Leistung und Beitrag fortgeführt werden.
Wenn Sie es versäumt haben, gegen die Erhöhung einer dynamischen Unfallversicherung Widerspruch einzulegen und nur den Beitrag des Vorjahres zahlen, bleibt trotz Fristablauf der Mahnung gemäß § 38 VVG der Versicherungsschutz bestehen. Es gelten dann die Versicherungssummen, die dem bezahlten Beitrag entsprechen.
Sie und wir können die Vereinbarung über den Zuwachs von Leistung und Beitrag für die restliche Vertragsdauer kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein, damit ab dem folgenden Versicherungsjahr keine Anpassung mehr erfolgt.
Mit der Vereinbarung einer Dynamik soll dem Wertverlust durch eine Inflation unbürokratisch begegnet werden. Es gibt viele unterschiedliche Modelle, die als gemeinsamen Grundsatz eine prozentuale Steigerung von Leistung und Prämie vorsehen.
Einer einzelnen Erhöhung kann widersprochen oder die vereinbarte Dynamik isoliert gekündigt werden, ohne dass der Vertrag davon in seinem Bestand berührt wird. Wird nicht die erhöhte Prämie gezahlt, sondern nur die Prämie in Höhe des Vorjahres, so verliert der VN trotz Verzuges nicht den gesamten Versicherungsschutz, sondern behält ihn auf Basis der Summen des Vorjahres.
Beitragsfreie Leistungsarten, wie z.B. häufig Bergungskosten oder Kurkostenbeihilfe, werden von der Dynamik nicht erfasst. Hier bleibt es bei den ursprünglich versicherten Summen.
III. Vertragslaufzeit
Rz. 71
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt wird, Ziff. 10.2 AUB 08/99, § 4 II AUB 94/88 und § 7 II (1) AUB 61. Diese Bestimmung ist abdingbar, was aber ausdrücklich vereinbart werden muss.
IV. Sonstige Abreden
Rz. 72
Besondere Abreden sind frei vereinbar. Bei umfangreichen Kundenverbindungen können z.B. Sonderrabatte, besondere Zahlungsweisen oder spezielle Kündig...