Andre Naumann, Christian Brinkmann
Rz. 76
Den Leistungen des VR stehen Prämien- oder Beitragszahlungen des VN gegenüber. Die unterschiedliche Bezeichnung als "Prämie" oder "Beitrag" ist im Ergebnis irrelevant. Nur wenn die Prämien gezahlt sind, besteht für den VR auch eine Leistungspflicht. Geregelt ist dies in den §§ 33 bis 42 VVG n.F. (§§ 35 bis 42 VVG a.F.). Zugunsten des VN kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden. Die AUB regeln die Prämien in Ziff. 11 AUB 08/99, § 5 AUB 94/88, § 14 AUB 61. Auch für alte Verträge gelten die ab dem 1. Januar 2009 die gesetzlichen Vorschriften des VVG n.F.
1. Erstprämie
Rz. 77
Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist als Geldleistung eine Schickschuld. Ist eine Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie, Ziff. 11.2.1 AUB 08. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird, Ziff. 11.4 AUB 08.
Wurde die Erstprämie oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung, sofern der VN durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde, Ziff. 11.2.2 AUB 08. Dies entspricht dem Einlösungsprinzip des § 37 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. (§ 38 Abs. 2 VVG a.F.). Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht oder falsch erfolgt (§ 37 Abs. 2 VVG n.F.), bzw. der VN die Nichtzahlung entschuldigen kann, Ziff. 11.2.2 AUB 08, § 37 Abs. 1VVG n.F.
Rz. 78
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der VR vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie noch aussteht und der VN nicht nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat, Ziff. 11.2.3 AUB 08, § 37 Abs. 1 VVG n.F. Auch darüber muss der VR den VN belehrt haben. Die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. wurde nicht ins VVG n.F übernommen.
Hinweis
Unabhängig vom vereinbarten Versicherungsbeginn besteht erst mit Zahlung der Erstprämie Versicherungsschutz.
2. Folgeprämie
Rz. 79
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig, Ziff. 11.3.1 AUB 08/99. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der VN ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten, Ziff. 11.3.2 AUB 08/99.
Der VR kann auf Kosten des VN diesen in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn dabei die rückständigen Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angegeben werden. Dies ist mit einem Hinweis auf die Folgen des fehlenden Versicherungsschutzes (Ziff. 11.3.3 AUB 08/99) und der Kündigungsmöglichkeit (Ziff. 11.3.4 AUB 08/99) zu verbinden.
Wurde der VN mit der Zahlungsaufforderung entsprechend informiert und ist er nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, Ziff. 11.3.3 AUB 08/99, § 38 Abs. 2 VVG n.F. Bei entsprechendem Hinweis kann der Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, Ziff. 11.3.4 AUB 08/99.