Rz. 164

Ehegatten bestimmen miteinander, ob beide nach der Eheschließung ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortsetzen. Dies wird der Regelfall sein, es sei denn, es besteht ein besonderer Anlass dafür, eine anderweitige Regelung entweder zu vereinbaren oder stillschweigend miteinander zu leben.

 

Rz. 165

Anlass kann naturgemäß ebenso sein, dass eine Schwangerschaft besteht, dass der Unzufriedenheit eines Ehegatten mit seiner bisherigen Berufsausübung Rechnung getragen wird, dass bei den Eheleuten das Leitbild einer sog. Hausfrauenehe besteht oder schlicht einem Ehepartner vom Anderen ein schönes Leben ohne Arbeit ermöglicht werden soll.

 

Rz. 166

Wird eine bestimmte Rollenverteilung vereinbart, kann dies vor allem im Zusammenwirken mit sonstigen güterrechtlichen Regelungen zu einem Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen.

 

Rz. 167

Vereinbaren Ehepartner beispielsweise, dass ein Ehegatte arbeitet, während der Andere sein Studium beendet und sodann der zuvor arbeitende Ehegatte die von ihm gewünschte Weiterbildung absolviert, kann dies bei Nichteinhaltung zu Problemen führen.

 

Rz. 168

 

Hinweis

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Verstoß gegen die Abrede zur Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unzulässig ist.

 

Rz. 169

In Fällen wechselseitigen Studiums und Arbeitstätigkeit kann es deshalb sinnvoll sein, einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen und darin Einzelheiten zur Rückzahlung und Verzinsung festzulegen.[125]

[125] Brambring, Rn 33.

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