Rz. 9
Dem Erblasser bzw. beim Erbvertrag jedem Vertragschließenden soll nach § 346 Abs. 3 FamFG ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, beim Erbvertrag jeder Vertragschließende, § 346 Abs. 3 Hs. 2 FamFG.
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