1. Annahme
Rz. 7
Gemäß § 346 FamFG i.V.m. § 3 Nr. 2 lit. c RPflG ist die Annahme vom Rechtspfleger anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinsam zu bewirken. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
2. Benachrichtigung des Standesamts
Rz. 8
Diese Benachrichtigungspflicht ist in § 347 FamFG gesetzlich geregelt.
Das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers erhält bei dessen Ableben vom Standesamt des Sterbeortes eine entsprechende Mitteilung.
3. Hinterlegungsschein
Rz. 9
Dem Erblasser bzw. beim Erbvertrag jedem Vertragschließenden soll nach § 346 Abs. 3 FamFG ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, beim Erbvertrag jeder Vertragschließende, § 346 Abs. 3 Hs. 2 FamFG.
4. Verwahrungsbuch
Rz. 10
Über die in besondere amtliche Verwahrung genommenen letztwilligen Verfügungen ist ein besonderes Verwahrungsbuch zu führen, § 27 Abs. 4 und 5 AktO.
§ 346 FamFG Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.
§ 347 FamFG Mitteilung über die Verwahrung
(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.
Rz. 11
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
1. |
in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; |
2. |
in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; |
3. |
die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; |
4. |
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; |
5. |
durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; |
6. |
Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; |
7. |
den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen; |
8. |
das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; |
9. |
die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten. |
(2) Die Bundesnotarkammer führt
1. |
das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), |
2. |
das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), |
3. |
das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). |
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
1. |
Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, |
2. |
Notardaten verwalten und |
3. |
die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen. |
§ 78b Auskunft und Gebühren
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorg...