Rz. 38
Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert.
Rz. 39
Für nichteheliche Kinder gilt seit dem 1.4.1998: Sie haben volles Erbrecht am Vater und umgekehrt, sofern der Erbfall nach dem 31.3.1998 eingetreten ist (Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 – ErbGleichG, BGBl I 1997, 2968). Das bisherige Recht gilt weiter, wenn vor dem 1.4.1998
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der Erblasser gestorben ist oder |
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über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist (Art. 227 Abs. 1 EGBGB). |
Rz. 40
Die Vereinbarung über den vorzeitigen Ausgleich bedurfte zur Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 1934d Abs. 4 S. 1 BGB a.F. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden solche Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes eingetreten sind, von der Reform des Nichtehelichen-Erbrechts ausgenommen. Das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder wurde grundlegend geändert, und zwar in der Weise, dass keine neuen erbrechtlichen Vorschriften geschaffen wurden; vielmehr wurde die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder denen der ehelichen durch das Streichen bestehender Sondervorschriften angeglichen. Deshalb sind die §§ 1934a, 1934b, 2338a BGB a.F., die den Erbersatzanspruch geregelt haben, ersatzlos gestrichen worden.
Rz. 41
Die erbrechtlichen Verhältnisse zwischen dem nichtehelichen Kind und dem nichtehelichen Vater entsprechen seit dem 1.4.1998 denen des ehelichen Kindes und richten sich ebenso nach den §§ 1924 ff. BGB. Das Rechtsinstitut des vorzeitigen Erbausgleichs ist seit 1.4.1998 vollständig entfallen.
Rz. 42
Auch die Höfeordnung hat die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder mit vollzogen. §§ 5 und 10 HöfeO wurden entsprechend geändert. Will der Erblasser nicht, dass das nichteheliche Kind nach neuem Recht Hoferbe wird, so muss er entweder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Hofübergabe bereits zu Lebzeiten vorzunehmen oder eine entsprechende letztwillige Verfügung – wie dies bezüglich ehelicher Kinder auch möglich ist – errichten. Entscheidet er sich für keines von beidem, so enthält § 6 Abs. 1 HöfeO eine Regelung, die dem vermuteten Willen des Erblassers Rechnung trägt.