Rz. 64

Zu unterscheiden ist seit dem 1.1.1977 die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert und erlangt gegenüber dem Annehmenden und dessen Eltern und Großeltern Erb- und Pflichtteilsrecht, § 1754 BGB.

In Ausnahmefällen wird das Band zu den Blutsverwandten nicht aufgelöst (Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkinderadoption, §§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 1, Abs. 2 BGB). In diesen Fällen bleiben Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten.

 

Rz. 65

Bei der Annahme Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten grundsätzlich nicht zerschnitten, § 1770 Abs. 2 BGB. Der Angenommene bleibt gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt. Verwandtschaftliche Beziehungen werden nur gegenüber dem Annehmenden begründet, nicht auch gegenüber dessen Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB. Auf Antrag kann allerdings das Familiengericht der Adoption eines Volljährigen die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zusprechen; dann gelten die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen, § 1772 BGB.

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