Rz. 12

Anders als die Vermögensrechte jedes Erblassers sind die persönlichen, immateriellen Rechte grundsätzlich nicht vererblich. Ausnahmen sind hierbei z.B. die Urheberrechte (§§ 28, 64 UrhG) und die gewerblichen Schutzrechte, z.B. § 9 PatG.[9] Auch Schadensersatzansprüche sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich vererblich, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch lebzeitig anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde oder der Erblasser selbst den Anspruch geltend gemacht hat.[10]

 

Rz. 13

Nicht vererblich sind dagegen Mitgliedschaftsrechte in Vereinen, es sei denn, dass die Satzung die Vererblichkeit ausdrücklich vorsieht (§ 40 BGB).

 

Rz. 14

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt generell mit dem Tod des jeweiligen Menschen, jedoch besteht ein so genannter postmortaler Persönlichkeitsschutz, der durch die Hinterbliebenen in bestimmten Fällen geltend gemacht werden kann.[11] Auch der menschliche Körper unterliegt als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes nicht der Vererblichkeit.[12]

 

Rz. 15

Die Mitgliedschaftsrechte an einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) erlöschen grundsätzlich mit dem Tod, es sei denn, dass der Gründungsvertrag etwas anderes vorsieht.[13]

[9] Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 Rn 53.
[10] BGH NJW 1995, 783. Vgl. zum Schmerzensgeldanspruch Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 Rn 36.
[11] BGHZ 107, 384.
[12] MüKo/Leipold, § 1922 Rn 89.
[13] MüKo/Leipold, § 1922 Rn 73.

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