Rz. 19
Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung oder einem Spar- oder Depotvertrag zugunsten Dritter. Nach § 160 Abs. 1 VVG sind mehrere Personen zu gleichen Teilen bezugsberechtigt, wenn nichts anderes bestimmt wurde. Sind die Erben des Erblassers bezugsberechtigt, gilt nach der Regelung des § 160 Abs. 2 VVG, dass im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt sind. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss. Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu, § 160 Abs. 3 VVG.
Rz. 20
Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden. Gemäß § 331 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Anspruch erst mit Eintritt des Todesfalls. Das bedeutet, dass der Versprechensempfänger zu Lebzeiten jederzeit die Begünstigung abändern kann. Nach dem Erbfall erwirbt der begünstigte Dritte dann unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechensgeber, so dass z.B. eine Änderung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung durch die Erben nach dem Zustandekommen des Schenkungsvertrages im Valutaverhältnis nicht mehr möglich ist. Allerdings können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückabwicklungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben.
Rz. 21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist immer der Ehepartner bezugsberechtigt, mit dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts verheiratet war. In dem entschiedenen Fall erklärte der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes der verwitwete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Der Erblasser war zwischenzeitlich in zweiter Ehe verheiratet. Der Vertrag wurde in der ersten Ehe des Erblassers abgeschlossen, ebenso wurde in erster Ehe das Bezugsrecht zugunsten des verwitweten Ehepartners eingeräumt. Die Versicherung hat die Versicherungsleistung an die Ehefrau aus erster Ehe ausgezahlt. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass dies zutreffend ist. Er führt hierzu aus, dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau Erbe sein soll, so auszulegen sei, dass damit der zum Erklärungszeitpunkt des Bezugsrechts verheiratete Ehegatte gemeint ist.
Das Bezugsrecht sollte daher im Falle einer Ehescheidung stets überprüft und angepasst werden.