1. Allgemeines

 

Rz. 38

Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert.

 

Rz. 39

Für nichteheliche Kinder gilt seit dem 1.4.1998: Sie haben volles Erbrecht am Vater und umgekehrt, sofern der Erbfall nach dem 31.3.1998 eingetreten ist (Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 – ErbGleichG, BGBl I 1997, 2968). Das bisherige Recht gilt weiter, wenn vor dem 1.4.1998

der Erblasser gestorben ist oder
über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist (Art. 227 Abs. 1 EGBGB).
 

Rz. 40

Die Vereinbarung über den vorzeitigen Ausgleich bedurfte zur Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 1934d Abs. 4 S. 1 BGB a.F. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden solche Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes eingetreten sind, von der Reform des Nichtehelichen-Erbrechts ausgenommen. Das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder wurde grundlegend geändert, und zwar in der Weise, dass keine neuen erbrechtlichen Vorschriften geschaffen wurden; vielmehr wurde die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder denen der ehelichen durch das Streichen bestehender Sondervorschriften angeglichen. Deshalb sind die §§ 1934a, 1934b, 2338a BGB a.F., die den Erbersatzanspruch geregelt haben, ersatzlos gestrichen worden.

 

Rz. 41

Die erbrechtlichen Verhältnisse zwischen dem nichtehelichen Kind und dem nichtehelichen Vater entsprechen seit dem 1.4.1998 denen des ehelichen Kindes und richten sich ebenso nach den §§ 1924 ff. BGB. Das Rechtsinstitut des vorzeitigen Erbausgleichs ist seit 1.4.1998 vollständig entfallen.

 

Rz. 42

Auch die Höfeordnung hat die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder mit vollzogen. §§ 5 und 10 HöfeO wurden entsprechend geändert. Will der Erblasser nicht, dass das nichteheliche Kind nach neuem Recht Hoferbe wird, so muss er entweder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Hofübergabe bereits zu Lebzeiten vorzunehmen oder eine entsprechende letztwillige Verfügung – wie dies bezüglich ehelicher Kinder auch möglich ist – errichten. Entscheidet er sich für keines von beidem, so enthält § 6 Abs. 1 HöfeO eine Regelung, die dem vermuteten Willen des Erblassers Rechnung trägt.

2. Vaterschaft

a) Überblick

 

Rz. 43

Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttreten des KindRG vom 16.12.1997 – terminologisch nicht mehr unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern lediglich danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, hat dies auch Auswirkungen auf die Regeln über die Vaterschaftsvermutung.

 

Rz. 44

Die Vorschriften zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3, §§ 15941598, 1600d BGB. Die Vorschrift des § 1600e BGB a.F. wurde aufgehoben. Der Inhalt dieser Vorschrift hat die Aktiv- und Passivlegitimation in bestimmten Abstammungssachen geregelt. Diese Regelungen finden sich jetzt in § 169 Nr. 1 und 4 FamFG sowie für den Fall des Todes eines Beteiligten in § 181 FamFG wieder. Vater eines Kindes ist demnach der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater, § 1593 BGB.

b) Vaterschaft kraft Anerkennung

 

Rz. 45

Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 15941598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Schein-Vaters wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.

c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

 

Rz. 46

Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die...

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