1. Die ehemalige Legitimation nichtehelicher Kinder

 

Rz. 61

Die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 ersatzlos entfallen. Mit der bisherigen Regelung sollte dem Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status des ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder seit 1.7.1998 ist die Regelung über die Legitimation nichtehelicher Kinder überflüssig geworden, insbesondere im Hinblick auf die neuen Abstammungsvorschriften. Das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 wurde durch das KindRG vom 16.12.1997 (BGBl I 2942) teilweise neu gefasst.

2. Frühere Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes

 

Rz. 62

Da es das Rechtsinstitut der Legitimation nichtehelicher Kinder seit dem 1.7.1998 nicht mehr gibt, wurde auch die bisherige Vorschrift des § 1741 Abs. 3 BGB a.F., wonach die Adoption des nichtehelichen Kindes durch den nichtehelichen Vater oder die nichteheliche Mutter möglich war, gestrichen.

3. Adoption in der Zeit bis zum 31.12.1976

 

Rz. 63

Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht nicht im Adoptionsvertrag ausgeschlossen worden war (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.). Kein Erb- und Pflichtteilsrecht erwarb das adoptierte Kind gegenüber den Verwandten (Eltern und Großeltern) des Annehmenden, § 1763 BGB a.F. War bei einer Adoption eines Volljährigen vor dem 1.1.1977 das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen, verbleibt es dabei.

4. Adoptionen seit dem 1.1.1977

 

Rz. 64

Zu unterscheiden ist seit dem 1.1.1977 die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert und erlangt gegenüber dem Annehmenden und dessen Eltern und Großeltern Erb- und Pflichtteilsrecht, § 1754 BGB.

In Ausnahmefällen wird das Band zu den Blutsverwandten nicht aufgelöst (Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkinderadoption, §§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 1, Abs. 2 BGB). In diesen Fällen bleiben Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten.

 

Rz. 65

Bei der Annahme Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten grundsätzlich nicht zerschnitten, § 1770 Abs. 2 BGB. Der Angenommene bleibt gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt. Verwandtschaftliche Beziehungen werden nur gegenüber dem Annehmenden begründet, nicht auch gegenüber dessen Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB. Auf Antrag kann allerdings das Familiengericht der Adoption eines Volljährigen die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zusprechen; dann gelten die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen, § 1772 BGB.

5. Änderungen seit dem 1.7.1998

 

Rz. 66

Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ein Ehegatte kann auch das Kind seines Ehegatten allein annehmen, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.

Wird ein Kind gemeinschaftlich angenommen oder nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehepartners an, so steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, § 1754 Abs. 3 BGB. Zur Adoption ist grundsätzlich die Einwilligung sowohl der Mutter als auch des Vaters erforderlich, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB.

6. Anzuwendendes Recht

 

Rz. 67

Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptionsG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptionsG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljährig, gelten gem. Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptionsG die neuen Regelungen über die Volljährigen-Adoption. War der Adoptierte am 1.1.1977 noch minderjährig, so galt bis 31.12.1976 für alle Erbfälle das alte Recht, nach dem 31.12.1976 dann das neue Recht der Minderjährigen-Adoption (Art. 12 § 2 Abs. 1, Abs. 2 AdoptionsG).

 

Rz. 68

Übersicht über die erbrechtlichen Adoptionswirkungen ab 1.1.1977

 
Zeitpunkt der Adoption, Alter des Adoptierten am 1.1.1977 Erbrechtliche Wirkungen der Adoption
1.

Adoption vor dem 31.12.1976

Angenommener war am 1.1.1977 über 18 Jahre
Schwache Adoptionswirkung (Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptionsG). Auf bei Vertragsschluss bereits geborene, aber in ihn nicht einbezogene Abkömmlinge des Adoptierten erstreckt sich die Wirkung auch weiterhin nicht (Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptionsG). Der Ausschluss des Erbrechts des Adoptierten gegen den Annehmenden im Adopti...

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