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Das Erbrecht der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) setzt voraus, dass die Partner eine nach den gesetzlichen Erfordernissen wirksame Lebenspartnerschaft begründet haben. Treffen die Lebenspartner durch notariellen Vertrag keine Regelung über den Güterstand, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG). Das Gesetz verweist auf die entsprechende Anwendung des § 1363 Abs. 2 BGB sowie der §§ 13641390 BGB.

Das Erbrecht des Ehepartners ergibt sich aus § 10 LPartG, sodass die Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erbberechtigt zu ¼ sind. Leben sie im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), erhöht sich der Erbteil über § 6 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel.

Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern stattdessen heiraten, Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG, § 1 LPartG.

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