Rz. 275

Die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem vertretenen Ehegatten gem. §§ 630d, 630e BGB besteht nunmehr auch gegenüber dem vertretenden Ehegatten.[375] Sobald der vertretene Ehegatte seine Angelegenheiten wieder besorgen kann, müssen die Ärzte umgehend mit diesen sprechen.

Der vertretene Ehegatte kann gem. § 630e Abs. 3 BGB auf die Aufklärung durch einen Arzt verzichten. Dies ist seinem Vertreter nicht möglich.[376]

[375] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 11.
[376] Grüneberg/Weidenkaff, § 630e Rn 12.

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