Rz. 275
Die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem vertretenen Ehegatten gem. §§ 630d, 630e BGB besteht nunmehr auch gegenüber dem vertretenden Ehegatten.[375] Sobald der vertretene Ehegatte seine Angelegenheiten wieder besorgen kann, müssen die Ärzte umgehend mit diesen sprechen.
Der vertretene Ehegatte kann gem. § 630e Abs. 3 BGB auf die Aufklärung durch einen Arzt verzichten. Dies ist seinem Vertreter nicht möglich.[376]
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