Rz. 238

Grundsätzlich ist der Verfügende hinsichtlich des Inhalts seiner Patientenverfügung frei. Dringend angeraten ist es, bei einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Situation die Fortgeltung der Verfügung ausdrücklich zu vermerken bzw. diese inhaltlich anzupassen. Inhaltlich zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: Die defensive Patientenverfügung mit dem Wunsch des Verfügenden im Hinblick auf das Unterlassen einer bestimmten Behandlung, wie z.B. einer Bluttransfusion oder Organverpflanzung, bis hin zum Behandlungsabbruch einerseits und die Patientenverfügung mit Wunsch auf Fortführung einer Behandlung und medizinische Maximalbehandlung andererseits.

 

Rz. 239

Um eine Bindungswirkung der Patientenverfügung zu erzielen, muss diese sich auf die eingetretene Lebens- und Behandlungssituation beziehen. Ist diese vorhersehbar, dann muss die Patientenverfügung auch ganz gezielt darauf abgestimmt sein. Dies ist nur nach Rücksprache und Aufklärung durch den behandelnden Arzt möglich.

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