Rz. 200

Bei der Auswahl des Betreuers kann der Betroffene verschiedene Personen für jeweils unterschiedliche Aufgabenbereiche benennen, so beispielsweise eine Person für die Besorgung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine weitere Person für die Gesundheitssorge. Des Weiteren ist es möglich, mehrere Alternativvorschläge bezüglich einer Betreuerbestellung zu machen wie auch die Benennung eines Ersatzbetreuers für den Fall, dass der vorrangig Benannte die Betreuung nicht übernehmen will oder kann. Wenngleich grundsätzlich nur eine natürliche Person vorgeschlagen werden kann,[269] wird in der Benennung einer juristischen Person der Wunsch liegen, einen Mitarbeiter dieser Institution als Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt zu bekommen.

Die Staatsangehörigkeit ist bei einer Betreuerauswahl unerheblich. Auch Nichtdeutsche können zu Betreuern bestellt werden und sind gemäß § 1819 BGB (§ 1898 BGB a.F.) zur Übernahme verpflichtet (wobei die Ablehnung nicht sanktioniert wird).

 

Rz. 201

So wie der Verfügende eine Person zum Betreuer bestimmen kann, kann er umgekehrt nach § 1816 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.) auch bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Dieser Wille des Betroffenen ist bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen; eine Bindung des Betreuungsgerichts hieran besteht jedoch nicht.[270] Sollte der zu Betreuende eine Betreuung an sich ablehnen, ist dies vom Betreuungsgericht konkret festzustellen.[271]

 

Rz. 202

Einzig gesetzlich normierter Ausschlussgrund für die Bestellung zum Betreuer ist das Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betreuungsbedürftige untergebracht ist, § 1816 Abs. 6 BGB (§ 1897 Abs. 3 BGB a.F.). Eine solche Person darf wegen des gesetzlich unwiderlegbar vermuteten Interessenkonflikts nicht zum Betreuer bestellt werden, da bei einer Unterbringung die Aufgabe der Betreuung in erster Linie in der Interessenwahrung gegenüber der Unterbringungsanstalt und dessen Personal liegt. Verlässt der Betreute das Heim oder wechselt der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz oder tritt in den Ruhestand ein,[272] entfällt das Hindernis.

 

Rz. 203

Die Gefahr einer Interessenkollision besteht bei der Bestellung naher Angehöriger zu Betreuern, da diese für den Fall der gesetzlichen Erbfolge auch Erben sind. Ein diesbezüglicher Ausschlussgrund ist gesetzlich jedoch nicht normiert. Die bloße Erbberechtigung ist damit kein Fall, der zur Ablehnung der Betreuerbestellung führt. Ansonsten könnten nahe Verwandte nie zu Betreuern bestellt werden. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Gefahr einer Interessenkollision begründen.[273]

Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und selbst unter Betreuung stehende Personen sind in aller Regel nicht zur Führung einer Betreuung geeignet, wenn auch insoweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen.[274]

[269] Vgl. § 1816 Abs. 5 S. 1 BGB und § 1818 Abs. 4 BGB (§ 1900 BGB a.F.), der das Prinzip des Vorrangs privater Einzelbetreuer vor Vereins- und Behördenbetreuer manifestiert.
[271] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83; Grüneberg/Götz, § 1816 Rn 6.
[272] OLG Schleswig FamRZ 2002, 984; Grüneberg/Götz, § 1816 Rn 12.
[273] Vgl. insoweit § 1816 Abs. 3 BGB (§ 1897 Abs. 5 BGB a.F.), wonach die Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Betreuerauswahl ohne entsprechenden Vorschlag des Betroffenen berücksichtigt werden muss; Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Bestellung naher Angehöriger oder eines Berufsbetreuers, vgl. BGH ErbR 2021, 593; ErbR 2021, 729.
[274] Grüneberg/Götz, § 1816 Rn 2.

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