Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 204
Die individuellen Wünsche zur Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses können sich auf alle der Betreuung unterliegende Lebensbereiche beziehen. Inhaltlich wird der Verfügende hier insbesondere anstreben, seine bisherigen Lebensgewohnheiten auch für den Fall einer erforderlich werdenden Betreuung soweit als möglich weiterführen zu können. Da aber weder Eintritt, Umfang und Dauer der Betreuung noch die tatsächlichen Verhältnisse vorhersehbar sind, sind konkrete Ausgestaltungen einer Betreuungsverfügung im Einzelfall schwierig. Wurden einzelne Regelungen zu eng gefasst, stellt sich bei geänderten Umständen die Frage, ob der Betreute auch für diese Situation eine Anweisung an den Betreuer erteilen wollte. Bleiben die geäußerten Wünsche vage und allgemein gehalten, so ist der konkrete Wille zu ermitteln.
Rz. 205
Neben Regelungen über die Vermögensverwaltung kommen hier insbesondere auch Regelungen zu der Einwilligung und dem Versagen von Heilbehandlungen nach § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.), Entscheidungen über die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB (§ 1906 Abs. 1 BGB a.F.), über freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (§ 1906 Abs. 4 BGB a.F.), über ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 Abs. 1 bzw. 4 BGB (§ 1906a Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB a.F.) sowie auch Regelungen zur Aufenthalts- und Umgangsbestimmung nach § 1834 BGB (§ 1632 BGB a.F.) in Betracht.
Rz. 206
Eine Befreiung des Betreuers von den gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere von der Kontrolle durch das Betreuungsgericht sowie von der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Angelegenheiten, ist nicht möglich. Insoweit handelt es sich um zwingendes Recht.
Eine gesetzliche Befreiung gem. § 1859 Abs. 1 BGB (früher verstreut und nicht zusammengefasst zu finden in den §§ 1852, 1853, 1854, 1857a, 1908i, 1857 BGB a.F.) ist in dem dort umschriebenen Umfang für Verwandte in gerader Linie (mithin Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln, etc.), Geschwister, Ehegatten, dem Betreuungsverein oder einem Vereinsbetreuer, die Betreuungsbehörde oder einem Behördenbetreuer, und eine andere Person, wenn dies der Betreute vor Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat und weiterhin an diesem Wunsch festhält, möglich. Betreffend der letzten Gruppe ist dies eine Ermessensvorschrift. Die Befreiung ist aufzuheben, wenn eine erhebliche Gefährdung zu befürchten ist (§ 1859 Abs. 3 BGB).
Das Gericht kann jedoch Befreiung auf Anträge des Betreuers, welche in den § 1860 Abs. 1–3 BGB aufgezählt sind, anordnen, jedoch gemäß § 1860 Abs. 3 BGB nur, wenn keine erhebliche Gefährdung der Person des Betreuten oder seines Vermögens, bei krankheitsbedingt nicht vorhandene Einsichtsfähigkeit des Betreuten trotz dessen Zustimmung, vorliegt. Gemäß § 1860 Abs. 5 BGB ist diese Befreiung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.