Rz. 225

Bezüglich der Aufbewahrung gilt: Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Verfügung im Original auffindbar ist und die behandelnden Ärzte davon Kenntnis erlangen können. Soll die Durchsetzung der Patientenverfügung einem Vorsorgebevollmächtigten übertragen werden, ist es wichtig, dass dieser nicht nur weiß, wo das Schriftstück aufbewahrt wird, sondern möglichst auch in den der Patientenverfügung zugrunde liegenden Entscheidungsprozess eingebunden wird.

 

Rz. 226

 

Hinweis

Empfehlenswert ist insoweit, einen Vermerk auf die Existenz der Patientenverfügung bei den Ausweispapieren mitzutragen. Die Verfügung im Original sollte bei den sonstigen persönlichen Unterlagen sicher verwahrt sein. Ggf. können Familienangehörigen, Freunden, dem Hausarzt oder auch der Heimleitung Kopien übergeben werden mit dem Hinweis darauf, wo das Original aufbewahrt wird.

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