Isabelle Losch, Gabriela Hack
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 207
Gemäß § 1823 BGB (§ 1902 BGB a.F.) vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich in seinem Aufgabenkreis (§ 1815 BGB). Er hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es wird jedoch aufgrund der Neuformulierung der Überschrift und des Textes durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts deutlich, dass die Betreuung an sich die Vertretungsmacht des Betreuers gem. § 164 BGB begründet, dieser fortan bei jeder Vertretungshandlung gesondert prüfen muss, ob der Betreute nicht selbst handeln kann. Er soll von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn dies gem. § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich ist und es dem Wunsch des Betreuten entspricht. Die rechtliche Handlung ist jedoch wirksam (§§ 177 ff. BGB), auch wenn der Betreuer im Innenverhältnis nicht hätte handeln dürfen. In diesem Fall haftet er gem. § 1826 BGB. Erachtet das Betreuungsgericht die Betreuung nur für bestimmte Aufgabenbereiche für notwendig, kann eine Erweiterung der Befugnisse des Betreuers durch eine Vollmachtserteilung erfolgen. Ist der Betreuungsfall jedoch bereits eingetreten, scheitert eine Vollmachtserteilung in der Regel an der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
b) Befugnisse bei gleichzeitiger Geschäftsfähigkeit des Betreuten
Rz. 208
Die Vertretungsmacht des Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt, die Anordnung einer Betreuung an sich setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus. Sofern der Betreute also nicht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist oder für den betreffenden Geschäftsbereich kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB (§ 1903 BGB a.F.) angeordnet wurde, bleibt er selbstständig handlungsfähig. Daher kann es zu widersprechenden Rechtsgeschäften und Prozesshandlungen zwischen Betreutem und Betreuer kommen. Die allgemeinen Grundsätze des Vertretungsrechts sind dann anwendbar mit der Folge, dass letztlich nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Betreuer und Drittem von einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB ausgegangen werden kann; der Betreute wird nicht verpflichtet. Bei rechtlich widersprechenden Rechtsgeschäften, wie beispielsweise der Verfügung über denselben Gegenstand, gilt das Prinzip der zeitlichen Priorität, solange kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1825 BGB besteht. Rechtlich nicht kollidierende, aber wirtschaftlich sinnlose Rechtsgeschäfte können nur nach allgemeinem Zivilrecht (Anfechtung, Kündigung etc.) rückabgewickelt werden. Das Betreuungsrecht sieht kein besonderes Widerrufsrecht vor.