Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 131
Mit der Reform das Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde die Kontrollbetreuung ausdrücklich in den §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB geregelt. Die Kontrollbetreuung ist eine Betreuung wie jede andere Betreuung, die zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für deren Einrichtung wurde aus der Rechtsprechung des BGH entwickelt. In § 1815 BGB wird der Aufgabenkreis beschrieben, in § 1820 BGB die Erforderlichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers geregelt. Dieser ist zum einen zu bestellen, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Vollmachtnehmer auszuüben, und zum anderen, wenn der Vollmachtnehmer die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung und dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Dies kann aufgrund von Überforderung des Bevollmächtigten aufgrund von der Schwierigkeit des Rechtsgeschäftes, bei ernsthaftem Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten oder neu aufgetretenen Interessenskonflikten erfolgen. Die Verfahrensregeln sind dem FamFG zu entnehmen. Gem. § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG a.F. genügte für die Bestellung eines Kontrollbetreuers die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und nicht die eines Gutachtens. Dies wurde mit der Reform zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht nunmehr gestrichen.
Rz. 132
Der Vollmachtgeber überwacht zunächst selbst die ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht. Erst wenn er hierzu nicht mehr in der Lage ist und eine Überwachung erforderlich wird, ist ein Kontrollbetreuer zu bestellen. Der Begriff des Vollmachtüberwachungsbetreuers ist somit überholt. Der Kontrollbetreuer hat die Rechte des Vollmachtgebers geltend zu machen, welcher dieser aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Kontrollbetreuer hat somit auch Schadensersatzansprüche des Vollmachtgebers gegen den Vollmachtnehmer geltend zu machen, welche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung bestehen. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Kontrollbetreuer nicht bestellt werden.
Rz. 133
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist nunmehr gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG dem Richter vorbehalten, und nicht mehr wie bisher dem Rechtspfleger gem. § 15 Abs. 1 S. 2 RPflG a.F. Der Gesetzgeber hält die Erforderlichkeit des Richtervorbehalts für sachgerecht und aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG auch für erforderlich, da der Kontrollbetreuer mit seiner Bestellung auch die rechtliche Befugnis zum Widerruf der erteilten Vollmacht erlangt, was einen erheblichen Rechtseingriff in die Autonomie des Vollmachtgebers bedeutet. Voraussetzung für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist zunächst die Feststellung, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war, und dass sie nicht wieder, z.B. durch Widerruf, erloschen ist.
Rz. 134
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass der Bevollmächtigte mit seinem Verhalten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelt, da er nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklären oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers handelt, kann nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) für den dann vorliegenden Fall ein Kontrollbetreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Rz. 135
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist nur zulässig, wenn die Kontrolle erforderlich ist, vgl. § 1820 Abs. 3 BGB, in dessen Normtext die bisherige Rechtsprechung größtenteils festgeschrieben wurde. Dafür reicht es nicht aus, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen, da eine Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung gerade verhindern soll. Notwendig ist der konkrete Anhaltspunkt, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird, nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers handelt. Dies kann der Fall sein, wenn eine ständige Kontrolle des Bevollmächtigten geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass dieser mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein diesbezüglicher Verdacht ist nicht erforderlich; ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
Rz. 136
Dem Kontrollbetreuer obliegt als Aufgabenkreis die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten, wobei sich der Aufgabenkreis aus § 1815 Abs. 3 BGB ergibt. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreis, innerhalb dessen er den Vollmachtgeber gemäß § 1823 BGB (§ 1902 BGB a.F.) gerichtlich und außergerichtlich vertritt, daneben zusätzlich die Geltendmachung von...