Rz. 138

Da ein Kontrollbetreuer nur bei konkretem Anlass zu bestellen ist, kann zusätzlich eine rechtsgeschäftliche Beschränkung sinnvoll sein. Zum einen bietet es sich an, besondere Vorstellungen des Vollmachtgebers durch verbindliche Weisungen in das der Vollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis aufzunehmen (siehe dazu Rdn 116 ff.).

 

Rz. 139

Zusätzlich kann eine Beschränkung durch Benennung der nicht vorzunehmenden Tätigkeiten in der Vollmacht selbst vorgenommen werden. Für diese durch die Vollmacht ausgenommenen Aufgaben ist ggf. ein Betreuer zu bestellen, der seinerseits den gesetzlichen Genehmigungsvorbehalten unterliegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Beschränkung der Vollmacht hinreichend und konkret gestaltet wird, um nicht Gefahr zu laufen, dass wegen unzureichender Bevollmächtigung insgesamt ein Betreuer seitens des Betreuungsgerichts bestellt werden muss.

Die Beschränkung ist dabei auf wenige Ausnahmen zu erstrecken, wie z.B. Verfügungen über bestimmte, wichtige Gegenstände, Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Aufnahme von Krediten, Eingehung von Bürgschaften und andere Verbindlichkeiten größeren Umfangs, Grundstücksgeschäfte und Schenkungen. Je nach Umfang des zu verwaltenden Vermögens sind entsprechende Grenzen zu setzen. Dabei muss beachtet werden, dass durch die getroffenen Beschränkungen eine sinnvolle Verwaltung insgesamt nicht gefährdet wird.

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