Geschäftsbesorgungsvertrag
– Kontrollbevollmächtigung/Verfahrensbevollmächtigung –
Zwischen
Herrn/Frau _________________________
geb. am _________________________ in _________________________
wohnhaft _________________________
– nachstehend Auftraggeber genannt –
und
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _________________________
geb. am _________________________ in _________________________
kanzleiansässig _________________________
– nachstehend Beauftragter genannt –
wird nachfolgender Vertrag geschlossen, der die Kontrolle über die am _________________________ vor dem Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ unter der Urkundenrolle-Nr. _________________________ beurkundete Vorsorgevollmacht des Auftraggebers und die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter für alle im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung des Auftraggebers ggf. notwendigen Verfahrenspflegschaften (vgl. §§ 276, 297 Abs. 5, 298 Abs. 3, 317 FamFG) regelt. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für einen Vertreter und einen eventuellen Rechtsnachfolger des Beauftragten.
§ 1 Rechte und Pflichten als Kontrollbevollmächtigter
Die Rechte des Beauftragten als Kontrollbevollmächtigter richten sich im Wesentlichen nach der Vorsorgevollmacht des Auftraggebers und dem dieser zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Beauftragte hat seine Rechte als Kontrollbevollmächtigter nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.
Mit zuverlässiger Kenntnis des Beauftragten von Unstimmigkeiten zwischen dem Auftraggeber und seinem Bevollmächtigten oder bei Unstimmigkeiten zwischen diesen untereinander oder diesen und dritten Personen im Zusammenhang mit ihrer Bevollmächtigung oder im Fall eines Missbrauchs der Vollmacht durch einen der Bevollmächtigten des Auftraggebers hat der Beauftragte als Kontrollbevollmächtigter die Rechte und Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und durchzusetzen. Dabei soll der Beauftragte nach Möglichkeit immer auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Nach den Bestimmungen der Vorsorgevollmacht unterliegen folgende Rechtsgeschäfte der Zustimmung der Kontrollbevollmächtigten:
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die Veräußerung, Übertragung und Belastung der Immobilien des Auftraggebers mit Ausnahme von Belastungen zugunsten des Sozialhilfeträgers, |
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die Auflösung von Depots des Auftraggebers, |
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die dauerhafte Heimunterbringung sowie die Auflösung des Haushaltes des Auftraggebers. |
Der Kontrollbevollmächtigte entscheidet über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Er ist bei seiner Entscheidung lediglich an das Wohl des Auftraggebers gebunden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft dem Wohl des Auftraggebers zuwiderläuft.
Bei Veräußerungsgeschäften oder Belastungen ist insbesondere zu prüfen, ob finanzielle Mittel für den Auftraggeber, beispielsweise für seine Pflege und/oder Gesundheit, durch die Veräußerung oder Belastung beschafft werden müssen und ob sichergestellt ist, dass die erzielten Erlöse tatsächlich für den Auftraggeber Verwendung finden. Der Beauftragte darf insoweit von den Bevollmächtigten die entsprechenden Nachweise anfordern. Er hat nach Möglichkeit den Bevollmächtigten weniger einschneidende Alternativen aufzuzeigen und diese mit ihnen zu erörtern.
Vor Erteilung der Zustimmung zu einer dauerhaften Heimunterbringung hat der Beauftragte, soweit möglich, den Auftraggeber persönlich anzuhören. Er hat zu prüfen, ob durch Hinzuziehung weiterer pflegerischer Dienstleistungen eine adäquate Pflege in der Wohnung des Auftraggebers auch weiterhin gewährleistet werden kann. Hierzu darf er auf Rechnung des Auftraggebers fachkundigen Rat, beispielsweise eines Arztes der Fachrichtung Palliativmedizin, einholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine adäquate Pflege zu Hause nicht mehr gewährleistet werden kann.
§ 2 Pflichten als Verfahrensbevollmächtigter
Als Verfahrensbevollmächtigter verpflichtet sich der Beauftragte, die Interessen des Auftraggebers in allen im Zusammenhang mit dessen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ggf. notwendigen Verfahrenspflegschaften selbstständig und nicht weisungsgebunden wahrzunehmen. Er hat die verfahrensgemäßen Rechte des Auftraggebers zu wahren. Insbesondere hat der Beauftragte den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen und in das Verfahren einzubringen. Dies geschieht in erster Linie durch eine persönliche Anhörung und Befragung des Auftraggebers.
§ 3 Vergütung und Auslagenersatz
Der Beauftragte erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) zzgl. USt in der Stunde. und die Tätigkeit seiner Kanzleimitarbeiter eine Vergütung in Höhe von 120,00 EUR (in Worten: einhundertzwanzig Euro) zzgl. USt in der Stunde. Die kleinste abzurechnende Zeiteinheit beträgt 5 Minuten...