Rz. 61

Eine Vollmacht kann entweder für bestimmte Rechtsgeschäfte als Spezialvollmacht oder als alle Rechtsgeschäfte umfassende Generalvollmacht erteilt werden. Lediglich im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vollmachten erscheint eine Einzelvollmacht, beispielsweise eine Kontovollmacht, sinnvoll. Wird dagegen eine Vorsorge dahin gehend angestrebt, eine Betreuerbestellung zu vermeiden, erscheint allein eine Generalvollmacht hierzu geeignet. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass seitens des Betreuungsgerichts ein Betreuer bestellt wird, wenn Maßnahmen erforderlich werden, die von der Vollmacht nicht erfasst sind.

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